Die Europäische Kommission hat einen Richtlinien-Entwurf vorgelegt, welcher die bestehende steuerliche Begünstigung der Finanzierung durch Fremdkapital gegenüber Eigenkapital nivellieren soll.
Die Gesetzesinitiative DEBRA (‚dept-equity bias reduction allowance‘) der Europäischen Kommission, die sich dem Wortlaut nach nur an Körperschaftsteuerpflichtige richtet, ist Teil der 2021 veröffentlichten EU-Strategie zur Unternehmensbesteuerung.
Der Mechanismus des Richtlinien-Vorschlags vom 11.05.2022 basiert im Wesentlichen auf einer steuerlichen Abzugsfähigkeit einer fiktiven Eigenkapital-Verzinsung, welche zu einer Gleichstellung mit der derzeit noch steuerlich vorteilhafteren Fremdfinanzierung führen soll. Unternehmen würden auf diese Weise unabhängiger von unerwarteten Entwicklungen auf dem Kapitalmarkt und in ihren Investitions- und Innovationsentscheidungen, Verschuldungsanreize würden reduziert. In den meisten Ländern der Europäischen Union wird Fremdkapital gegenüber Eigenkapital steuerlich begünstigt, indem Zinszahlungen von dem zu versteuernden Einkommen in Abzug gebracht werden können, während für die Finanzierung durch Eigenkapital keine entsprechende Berücksichtigung vorgesehen ist.
Konkret soll sich der sog. Freibetrag für Eigenkapital aus der Differenz zwischen dem Netto-eigenkapital am Ende des laufenden Steuerjahres und dem Nettoeigenkapital am Ende des vorangegangenen Steuerjahres, multipliziert mit einem fiktiven Zinssatz, errechnen. Der Freibetrag würde somit nur für die Summe der Eigenkapitalerhöhungen in einem bestimmten Jahr gewährt. Der fiktive Zinssatz entspricht dem 10-jährigen risikofreien Zinssatz für die jeweilige Währung, aufgestockt um einen Risikoaufschlag von 1% bzw. 1,5% (für KMU).
Der für die Eigenkapitalerhöhung eines Jahres jeweils errechnete Freibetrag für Eigenkapital ist für zehn aufeinanderfolgende Steuerjahre abzugsfähig, solange er 30% der steuerpflichtigen Einkünfte des Steuerpflichtigen nicht übersteigt. Ist der Freibetrag für Eigenkapital höher als das zu versteuernde Nettoeinkommen des Steuerpflichtigen, kann der Steuerpflichtige ohne zeitliche Begrenzung einen Vortrag dieses Überschusses vornehmen. Außerdem ist ein Steuervortrag von ungenutzten Freibeträgen auf Eigenkapital, die 30% des zu versteuernden Einkommens übersteigen, für höchstens fünf Steuerjahre möglich.
Neben einer steuerlichen Besserstellung von Eigenkapital, sieht DEBRA auch eine Schlechterstellung der Abzugsfähigkeit von Fremdkapitalzinsen vor. Diese sollen grundsätzlich nur noch zu 85% abzugsfähig sein, soweit sie die Zinserträge übersteigen. Damit soll die Bevorzugung der Fremd- gegenüber der Eigenkapitalfinanzierung nicht nur auf der Eigenkapital-, sondern auch auf der Fremdkapitalseite reduziert werden.
Die EU-Mitgliedstaaten sollen die Regelungen laut dem Entwurf bis Ende 2023 umsetzen, die erstmalige Anwendung der Regelungen ist ab dem 01.01.2024 vorgesehen, wobei eine bis zu zehn Jahre dauernde Übergangsvorschrift für Länder vorgesehen ist, die bereits einen fiktiven Eigenkapitalzinsabzug im nationalen Recht einräumen. Mit dem Richtlinienentwurf beginnt das EU-Gesetzgebungsverfahren. Derzeit ist noch nicht absehbar, ob der Entwurf die nötige Einstimmigkeit der Mitgliedstaaten im Rat erreicht und welche Änderungen ggf. noch vorgenommen werden.
Direkt zum Global Tax Alert “European Commission proposes Directive to tackle debt-equity bias in taxation” kommen Sie hier.
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