Auch vor dem Gerichtshof der Europäischen Union sind Zinsen ein häufiges Thema. Im Bereich der Stromsteuer sind Erstattungen zu verzinsen, so der Gerichtshof.
In der Rechtssache XY gegen Hauptzollamt B (C-100/20 vom 09.09.2021) hatte der Gerichtshof der Europäischen Union über eine deutsche Vorlagefrage des Bundesfinanzhofs zu entscheiden. Streitgegenständlich war die Frage, ob Erstattungen im Rahmen der Energiesteuer-RL (Richtlinie 2003/96/EG) zu verzinsen sind. Die deutsche Finanzverwaltung hatte zunächst eine Stromsteuer-Ermäßigung im Stromsteuergesetz nicht gewährt. Im Zeitablauf erkannte sie jedoch, dass die Tatbestandsmerkmale für eine Ermäßigung vorlagen. Daraus resultierte eine Erstattung. Diese zahlte sie jedoch unverzinst aus.
Diesem Vorgehen widersprach der Gerichtshof der Europäischen Union. Damit knüpft er an seine Rechtsprechung aus anderen Rechtsgebieten, inbesondere dem Mehrwertsteuerrecht an. Nach dieser Rechtsprechung sieht der Gerichtshof es als Grundsatz des Unionsrechts an, dass unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobene Steuerbeträge zuzüglich Zinsen zu erstatten sind. Dem wird der Bundesfinanzhof nun zu folgen haben.
Hinsichtlich der Höhe des Zinssatzes hatte der Gerichtshof nicht zu entscheiden. Da sich der Sachverhalt im Jahr 2010 abspielte, wird auch das anstehende Folgeurteil des Bundesfinanzhofs keine Relevanz für die anstehende gesetzliche Neuregelung des § 238 AO haben.
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des EuGH zur Verfügung.
Direkt zum EuGH-Urteil kommen Sie hier.
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