Laut aktuellem EuGH-Urteil dürfen Mitgliedstaaten zu spät eingereichte Dokumente und Auskünfte für eine Erstattung der Mehrwertsteuer unberücksichtigt lassen.
Im Vorlagefall (EuGH-Urteil vom 09.09.2021, C‑294/20) war streitig, ob die spanischen Finanzbehörden einen Erstattungsantrag ablehnen konnten, weil der Steuerpflichtige selbst auf Aufforderung der Behörde nicht innerhalb der gesetzten Frist die angeforderten Dokumente und Auskünfte vorgelegt hatte. Im späteren Rechtsbehelfsverfahren legte der Steuerpflichtige die Dokumente jedoch vor. Sie begründeten auch seinen Erstattungsanspruch. Der EuGH hatte jedoch darüber zu entscheiden, ob die Nachweise berücksichtigt werden konnten oder ob sie unbeachtlich waren, weil sie zu spät eingereicht wurden.
Im Einklang mit bereits bestehender Rechtsprechung entschied der EuGH, dass die Erstattung der Mehrwertsteuer von einem Mitgliedstaat abgelehnt werden kann, wenn der Steuerpflichtige in der ihm gesetzten Frist nicht alle vorgeschriebenen Dokumente vorlegt.
Das Gericht merkt jedoch auch an, dass die Mitgliedstaaten nach Ablauf der gesetzten Frist eingereichte Dokumente annehmen und berücksichtigen dürfen. Daher dürfte der Vorlagefall die deutsche Verwaltungspraxis insoweit nicht berühren. Nach dem gegenwärtigen deutschen (allgemeinen) Verfahrensrecht sollten (nachgeforderte) Auskünfte und Belege im Einspruchsverfahren und sogar bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht nachgereicht werden können.
Das Urteil zeigt, dass in anderen Mitgliedstaaten durchaus die Gefahr besteht, das Recht auf Mehrwertsteuererstattung zu verlieren, wenn auf Anfragen der bearbeitenden Behörde nicht rechtzeitig geantwortet wird.
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des EuGH zur Verfügung.
Direkt zum EuGH-Urteil kommen Sie hier.
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