Der BFH legt dem EuGH Fragen zum Vorsteuerabzug bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts vor. Die Antworten auf die Fragen dürften sowohl für die neue als auch für die bisherige Rechtslage von Bedeutung sein.
Auch juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) können umsatzsteuerlich Unternehmer sein. Ihre Rechtsform schließt sie davon nicht aus. Die Abgrenzung zwischen nicht unternehmerischem, hoheitlichem Handeln und unternehmerischem Handeln regeln § 2 Abs. 3 UStG a.F. (alte Rechtslage) bzw. § 2b UStG (neue Rechtslage). Beiden ist gleichermaßen eigen, dass unternehmerisches Handeln nicht allein dadurch ausgeschlossen wird, dass die jPöR auf öffentlich-rechtlicher anstatt privatrechtlicher Grundlage handelt. Für beide Vorschriften ist weiterhin vergleichbar von Bedeutung, ob es zu Wettbewerbsverzerrungen führen kann, wenn die jPöR ihre Tätigkeit öffentlich-rechtlich handelnd ohne Umsatzsteuer ausüben kann, während privatrechtliche Unternehmer eine vergleichbare Tätigkeit ausüben, die unternehmerisch ist.
Der BFH legt nun dem EuGH die Frage vor, wie diese Wettbewerbsverzerrung zu prüfen ist. Der BFH zweifelt, ob und inwieweit eine räumliche Begrenzung (räumlich relevanter Markt nur das Gemeindegebiet?) für die Prüfung eine Rolle spielt (BFH-Beschluss vom 15.12.2021, XI R 30/19).
Der Volltext der EuGH-Vorlage steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
Direkt zur EuGH-Vorlage kommen Sie hier.
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