Der BFH bittet den EuGH um Auslegung der Frage, ob sich die Steuerpflicht für überlassene Betriebsvorrichtungen nur auf die isolierte Überlassung derartiger Vorrichtungen als selbstständige Leistung erstreckt oder, ob sie auch auf Nebenleistungen zu steuerfreien Vermietungs- und Verpachtungsumsätzen anwendbar ist.
Die Mehrwertsteuersystemrichtlinie sieht in Art. 135 eine Steuerbefreiung für Umsätze aus Vermietung und Verpachtung von Grundstücken vor. Diese ist im deutschen Umsatzsteuergesetz in § 4 Nr. 12 Satz 1 UStG umgesetzt. Ausgeschlossen von der Steuerbefreiung ist jedoch „die Vermietung und Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen“ („Betriebsvorrichtungen“ in § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG).
Im Vorlagefall wurde die Verpachtung eines Stallgebäudes zur Putenaufsicht inklusive besonderer Betriebsvorrichtungen als einheitliche Leistung betrachtet. Fraglich ist jedoch, ob ein Ausschlusstatbestand hinsichtlich der Betriebsvorrichtungen greift.
Demnach legt der V. Senat im Beschluss (V R 22/20 vom 26.05.2021) dem EuGH die Frage vor, wie die Steuerbefreiung für die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken zum Ausschlusstatbestand der Vermietung (und Verpachtung) von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen zu verstehen ist. Dabei gibt er dem EuGH zwei Auslegungsvarianten mit auf den Weg.
In Analogie zur EuGH-Rechtsprechung bzgl. der Überlassung von Fahrzeugabstellplätzen könnten die Grundsätze des EuGH zur Bestimmung eines einheitlichen Umsatzes Vorrang gegenüber dem Ausschlusstatbestand haben. Demnach wäre im Streitfall insgesamt von einer steuerfreien Leistung auszugehen. Dies wäre auch im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH zu Abstellplätzen (Henrisken vom 13.07.1989, C-173/88).
Die Rechtsnormen könnten aber auch dahingehend ausgelegt werden, dass die einheitlichen Umsätze in einen steuerfreien und einen steuerpflichtigen Teil ausnahmsweise und nur hinsichtlich der Steuerbefreiung aufzuspalten sind. Solch ein Aufteilungsgebot würde keine Einbeziehung der Überlassung von Betriebsvorrichtungen in die Steuerbefreiung der Grundstücksvermietung zulassen. Dies wäre im Einklang mit anderer Rechtsprechung des EuGH (Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö vom 02.07.2020, C-215/19), wonach der Vermietung eines Grundstücks ein „passiver Charakter“ zukommt, während lt. BFH die Überlassung von Betriebsvorrichtungen eine ganze Reihe geschäftlicher Tätigkeiten mit sich bringt und somit „aktiv“ wäre.
Der Volltext des Beschlusses steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
Direkt zum BFH-Beschluss kommen Sie hier.
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