Ein umsatzsteuerlicher Gutschein ist auch dann als Mehrzweck-Gutschein einzustufen, wenn ein durchschnittlicher Verbraucher nicht alle angebotenen Dienstleistungen nutzen kann. So urteilt der EuGH.
Gutscheine spielen nicht nur im Handel und Dienstleistungsbereich eine Rolle, sondern auch umsatzsteuerlich. Denn wenn der Unternehmer einen Mehrzweckgutschein ausreicht, ist dies kein umsatzsteuerbarer Vorgang. Stattdessen fällt die Umsatzsteuer erst dann an, wenn der Gutschein eingelöst und die Leistung erbracht wird. Bei einem Einzweckgutschein ist es hingegen umgekehrt. Bei diesem löst bereits die Ausgabe des Gutscheins die Umsatzbesteuerung aus. Die nachfolgende Einlösung des Einzweckgutscheins ist dagegen umsatzsteuerlich nicht mehr relevant.
Der Europäische Gerichtshof entschied nun (Urteil vom 28.04.2022, C-637/20), dass die umsatzsteuerliche Einordnung als Mehrzweckgutschein nicht dadurch ausscheidet, dass der Gutscheininhaber – aufgrund einer zeitlichen Begrenzung – nicht alle der möglichen Leistungen in Anspruch nehmen kann.
Das EuGH-Urteil ist klarstellender Natur. Entscheidend für einen Mehrzweckgutschein ist, dass nicht feststeht, welche Leistung der Gutscheininhaber auswählt. Die Leistung muss z.B. bezüglich ihres Steuersatzes oder ihres Ortes unbestimmt sein. Die Gültigkeitsdauer oder die Möglichkeit, sämtliche der angebotenen Leistungen in Anspruch zu nehmen, sind hingegen keine Voraussetzungen für einen (Mehrzweck-)Gutschein.
Der EuGH äußerte sich dagegen nicht zu der Frage, ob und wie zu besteuern ist, wenn der Wert der eingelösten Dienstleistungen unter dem Nennwert des Mehrzweckgutscheins bleibt. Die Generalanwältin hatte vorgeschlagen, dass eine solche Differenz von dem Aussteller des Mehrzweckgutscheins als separate Dienstleistung zu besteuern sei.
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des EuGH zur Verfügung.
Direkt zum EuGH-Urteil kommen Sie hier.
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