Mit der Veröffentlichung des Entwurfs des aktualisierten Umwandlungssteuererlasses wurden Verbände und die Fachöffentlichkeit zur Stellungnahme aufgefordert. Auch EY hat eine Stellungnahme zum Entwurf vorgelegt.
Das BMF hat am 11.10.2023 einen Entwurf des BMF-Schreibens zu den Grundsätzen zur Anwendung des Umwandlungssteuergesetzes (im Folgenden: Umwandlungssteuererlass) veröffentlicht (vgl. EY-Steuernachricht vom 11.10.2023). Mit der Veröffentlichung des Entwurfs hat das BMF den Verbänden und der Fachöffentlichkeit die Möglichkeit eingeräumt, zu dem Entwurf Stellung zu nehmen. EY hat die Möglichkeit genutzt und eine umfangreiche Stellungnahme vorgelegt.
Neben der Stellungnahme zu den im Erlass-Entwurf durch die Finanzverwaltung vorgenommenen Änderungen, zeigen wir weiteren Anpassungsbedarf auf, der im Rahmen der finalen Fassung des „neuen“ Umwandlungssteuererlasses noch berücksichtigt werden sollte. Die dargelegten Punkte haben insbesondere eine praktikable Anwendungspraxis für die Steuerpflichtigen sowie die Vermeidung einer profiskalischen Auslegung des Gesetzeswortlauts im Fokus. Darüber hinaus regen wir in einem separaten Kapitel auch Änderungen am Gesetzestext an, die u.E. die Anwendung des UmwStG durch den Steuerpflichtigen, aber auch durch die Finanzverwaltung selbst, erleichtern würden.
U.a. weisen wir auf den praxisrelevanten Punkt hin, dass Vereinfachungen hinsichtlich der Vergleichbarkeitsprüfung von ausländischen mit inländischen Umwandlungen geschaffen werden sollten; u.E. sollte auf die zivilrechtliche Wirksamkeit des ausländischen Vorgangs abgestellt werden. Sollte man sich entscheiden, diesem Ansatz nicht zu folgen, wäre eine sog. „Whitelist“ mit einer Zusammenstellung der vergleichbaren ausländischen Umwandlungen hilfreich. Weiter regen wir bspw. hinsichtlich der in der Praxis oft streitanfälligen Auslegung des „Teilbetriebsbegriffes“ eine bundeseinheitliche Auffassung der Finanzverwaltung an, dass die Frage der Teilbetriebseigenschaft einer verbindlichen Auskunft zugänglich ist. Auch sollte der Umwandlungssteuererlass mit Blick auf die zeitlichen Anforderungen für das Vorliegen der Teilbetriebsmerkmale dem Steuerpflichtigen eine gewisse Flexibilität einräumen, wann die (weiterhin) strikten Anforderungen an den steuerlichen Teilbetrieb vorliegen müssen. Auch sollte insgesamt der Wirkung der zivilrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge mehr Gewicht zugestanden werden. Schon allein vor dem Hintergrund der jüngsten BFH-Rechtsprechung zur finanziellen Eingliederung bei Organschaften und Umwandlungen (vgl. EY-Steuernachricht vom 24.11.2023) sollte im Bereich der Organschaften aber auch beim gewerbesteuerlichen Schachtelprivileg nachgebessert werden.