Kurz vor Weihnachten veröffentlicht die Finanzverwaltung den aktualisierten AStG-Erlass in finaler Fassung. Im Vergleich zum Erlassentwurf vom 19.07.2023 blieben viele Kritikpunkte unverändert, an einigen Stellen rückt die Finanzverwaltung aber auch von ihrer bisherigen Auffassung ab.
In der Neufassung des AStG-Erlasses äußert sich die Finanzverwaltung insbesondere zu den seit dem 01.01.2022 mit dem ATAD-Umsetzungsgesetz neu gefassten Vorschriften zur Hinzurechnungsbesteuerung und zur Wegzugsbesteuerung sowie zu der nach dem Steueroasenabwehrgesetz verschärften Hinzurechnungsbesteuerung. Den ursprünglichen Entwurf vom 19.07.2023 (vgl. EY-Steuernachricht v. 19.07.2023), zu dem sich auch EY mit einer Stellungnahme geäußert hatte (vgl. EY-Steuernachricht v. 07.09.2023), hat die Finanzverwaltung an zahlreichen Stellen überarbeitet. Insgesamt blieb eine ausführliche inhaltliche Überarbeitung des AStG-Erlassentwurfs aus und es wurden vorwiegend redaktionelle Anpassungen vorgenommen.
Lediglich an einigen wenigen Stellen ist die Finanzverwaltung inhaltlich von ihrer bisherigen Auffassung abgerückt.
Positiv hervorzuheben sind insbesondere die Änderungen zur „schädlichen Mitwirkung“ durch die Bereitstellung von Rechenkapazitäten oder digitalen Plattformen, die im finalen AStG-Erlass nun explizit als unschädlich qualifiziert werden, sowie die Ermöglichung des Outsourcings an nahestehende Personen im gleichen Staat im Rahmen des sog. Motivtests. Darüber hinaus scheint nunmehr klargestellt worden zu sein, dass die Entstrickungsbesteuerung im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung keine Anwendung findet.
Insbesondere an der sehr restriktiven Auslegung des Beherrschungskonzepts, nach dem Steuerpflichtige auch mit Minderheitsbeteiligungen in die Hinzurechnungsbesteuerung fallen können, hält die Finanzverwaltung nahezu unverändert fest. Weiterhin sollen bspw. bei ausländischen Umwandlungen Sperrfristen (z.B. nach § 22 UmwStG) zu berücksichtigen sein (wie bereits im Erlassentwurf vorgesehen).
Der aktualisierte AStG-Erlass ist für die Anwendung des AStG in der ab dem 01.07.2021 geltenden Fassung anwendbar.
Der Volltext des AStG-Erlasses steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
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