Nachdem die für den 16.08.2023 geplante Kabinettsbefassung über den Regierungsentwurf des Wachstumschancengesetzes (WtChancenG) überraschend gestoppt wurde, hat das Bundeskabinett am 30.08.2023 den Gesetzesentwurf beschlossen und damit das Gesetzgebungsverfahren eröffnet. Im Vergleich zur vorläufigen Fassung sieht der finale Regierungsentwurf eine degressive Gebäude-AfA sowie die befristete Anhebung der Prozentgrenze für die Verlustverrechnung auf nunmehr 80 Prozent vor.
Ein Veto aus dem Familienministerium hatte die für den 16.08.2023 geplante Kabinettsbefassung über den Regierungsentwurf des WtChancenG kurzfristig gestoppt (vgl. EY-Steuernachricht vom 16.08.2023). Nachdem sich die Koalition mittlerweile auf Eckpunkte bei der Kindergrundsicherung verständigt hat, hat das Kabinett am 30.08.2023 den Regierungsentwurf des WtChancenG beschlossen.
Im Vergleich zur vorläufig gescheiterten Fassung sieht der final beschlossene Regierungsentwurf neben einigen redaktionellen Änderungen zwei wesentliche Änderungen im Bereich der Einkommensteuer vor. Zum einen wird der Verlustvortrag erneut angepasst. Im Referentenentwurf war ursprünglich eine für die Jahre 2024 bis 2027 vorgesehene Aussetzung der Mindestgewinnbesteuerung beim Verlustvortrag mit anschließend auf 10 Mio. Euro erhöhtem Sockelbetrag geplant (vgl. EY-Steuernachricht vom 12.07.2023). Die am 16.08.2023 gescheiterte Fassung des Regierungsentwurfs sah dagegen lediglich vor, die Prozentgrenze, bis zu der Verluste oberhalb von 1 Mio. Euro verrechnet werden dürfen, in den Jahren 2024 bis 2027 vorübergehend von aktuell 60 auf 70 Prozent anzuheben, ohne den Sockelbetrag anschließend anzuheben. Laut dem Regierungsentwurf vom 30.08.2023 soll diese Grenze nunmehr temporär für die Jahre 2024 bis 2027 auf 80 Prozent angehoben werden, wobei der Sockelbetrag von 1 Mio. Euro unverändert bleiben soll. Weiterhin enthalten ist die Zurückstufung auf 60 Prozent ab dem Veranlagungszeitraum 2028.
Zum anderen enthält der Regierungsentwurf vom 30.08.2023 die Einführung einer degressiven AfA für Wohngebäude, bei denen mit der Herstellung nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 begonnen wurde oder die Anschaffung auf Grund eines im vorgenannten Zeitraum rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags erfolgt. Die geplante degressive AfA für Wohngebäude kann laut Entwurf mit einem AfA-Satz in Höhe von 6 Prozent vom jeweiligen Restwert vorgenommen werden.
Als nächstes wird der Bundesrat zum WtChancenG Stellung nehmen. Aufgrund der auch von den Ländern zu tragenden Steuerausfälle sind bereits erste kritische Stimmen aus den Ländern zu vernehmen. Es bleibt daher abzuwarten, ob das WtChancenG in der nun vorgelegten Form auch vom Bundesrat unterstützt werden wird. Darüber hinaus sind erfahrungsgemäß bei einem umfangreichen Artikelgesetz wie dem WtChancenG im parlamentarischen Verfahren zahlreiche Detailänderungen und -ergänzungen zu erwarten. Mit dem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens ist bis Ende 2023 zu rechnen.
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