Der im Juni 2021 veröffentlichte Entwurf des Anwendungsschreibens zur Behandlung der privaten Nutzung von betrieblichen Elektro- und Elektrohybrid-Fahrzeugen ist nun mit einigen wenigen Änderungen finalisiert worden.
In dem nun finalen Anwendungsschreiben (BMF-Schreiben vom 05.11.2021) zieht das BMF u.a. die kürzlich erfolgten gesetzlichen Anpassungen bei der Bewertung der privaten Nutzung betrieblicher Elektro- und Elektrohybrid-Fahrzeuge nach, vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 EStG. Danach gilt etwa eine Halbierung der Bemessungsgrundlage für die Bewertung der privaten Nutzung eines betrieblichen Elektro-Autos bzw. für die Bemessung des geldwerten Vorteils bei der Dienstwagenbesteuerung (§ 8 Abs. 2 Sätze 2ff EStG) bei Vorliegen der Voraussetzungen. Die Bewertung von extern aufladbaren Hybrid-Elektrofahrzeugen hängt von den stufenweise steigenden Anforderungen an CO2-Emmissionen und Reichweite ab. Bei nach dem 01.01.2019 bis 31.12.2030 angeschafften reinen Elektro-Autos beträgt die Bemessungsgrundlage bei einem Listenpreis von nicht mehr als 60.000 Euro nur ein Viertel des Bruttolistenpreises (sog. Bruchteilsbetrachtung).
Das BMF äußert sich daneben u.a. auch zur Behandlung der Batteriesysteme (sog. Nachteilsausgleich), Berechnungen der Nutzungsentnahmen nach der Fahrtenbuchmethode sowie den Anwendungsregelungen (u.a. Anschaffungsbegriff, Wechsel des Nutzungsberechtigten, Nutzung eines Fahrzeugpools, Rdn. 21 und 22 des BMF-Schreibens).
Im Vergleich zum Entwurf aus dem Juni 2021 blieb das finale Anwendungsschreiben weitgehend unverändert. Das neue Anwendungsschreiben ersetzt das bisherige Schreiben zu den Hybrid-/ Elektrofahrzeugen vom 05.06.2014 sowie vom 24.01.2018 (Brennstoffzellenfahrzeuge). Bestehen bleiben dagegen die Anwendungsschreiben vom 04.04.2018 (private Nutzung von betrieblichen Fahrzeugen) und vom 29.09.2020 (Behandlung von Ladestrom).
Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
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