Nachdem die Finanzverwaltung Ende September 2021 einen Entwurf für ein Anwendungsschreiben vorgelegt hat, finalisiert nun das BMF sein Schreiben zum Optionsmodell nach § 1a KStG. Darin äußert sich das BMF zur erstmals für nach dem 31.12.2021 beginnende Wirtschaftsjahre anzuwendenden Möglichkeit für Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften, zur Körperschaftsteuer zu optieren.
Im finalen Anwendungsschreiben vom 10.11.2021 wurden nur wenige Anpassungen im Vergleich zum Entwurf vorgenommen (vgl. dazu Steuernachricht vom 30.09.2021). Hinsichtlich des persönlichen Anwendungsbereichs bzw. der Antragsberechtigung ergänzt das BMF nun ausdrücklich die vermögensverwaltenden Gesellschaften (Rdnr. 2). Außerdem wird klargestellt, dass die Option auch für ausländische Gesellschaften möglich ist, obwohl sie keine inländischen Einkünfte erzielen (Rdnr. 4).
Eine erhoffte Anpassung der zeitlichen Regelung zur Antragstellung, sodass eine zulässige Optionsausübung doch noch auch in Neugründungsfällen ermöglicht werden würde, ist nicht erfolgt. Vielmehr wird im finalen Schreiben ausgeführt, dass die Umstellung des Wirtschaftsjahres auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum im Zusammenhang mit dem Optionsantrag bei nach Ausübung der Option unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtigen Gesellschaften nur im Einvernehmen mit der zuständigen Finanzbehörde wirksam sei. Weiterhin bleibt es dabei, dass der Antrag nicht vor Gründung der Gesellschaft gestellt werden könne und daher eine Option für das erste (Rumpf-)Wirtschaftsjahr damit ausgeschlossen sei (Rdnr. 16 ff.).
Weiterhin ist grundsätzlich keine Erleichterung bezüglich der zwingenden Miteinbringung von funktional wesentlichem Sonderbetriebsvermögen vorgesehen. Eine sich im Sonderbetriebsvermögen befindliche Beteiligung eines Mitunternehmers an einer Komplementärgesellschaft ist laut BMF für eine buchwertneutrale Option zwingend miteinzubringen, sofern die Beteiligung eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage darstellt (Rdnr. 32).
Hinsichtlich der ertragsteuerlichen Behandlung der optierenden Gesellschaft wird im BMF-Schreiben ergänzt, dass eine Überleitungsrechnung der Handelsbilanz nach § 60 Absatz 2 EStDV bei der optierenden Gesellschaft nicht möglich sei (Rdnr. 53). In Bezug auf die Möglichkeit einer ertragsteuerlichen Organschaft, führt das BMF aus, dass die Befähigung der optierenden Gesellschaft als Organträgerin unabhängig von der Art ihrer Tätigkeit ist. Außerdem könne eine bereits bestehende Organschaft fortgeführt werden und die Ausübung der Option führe nicht zu einem Neubeginn der fünfjährigen Mindestlaufzeit. Eine bislang bestehende finanzielle Eingliederung bestehe insofern fort. Die Befähigung der optierenden Gesellschaft als Organgesellschaft verneint das BMF weiterhin (Rdnr. 55ff).
Ist für die Besteuerung die Beteiligungshöhe an der optierenden Gesellschaft maßgeblich (z. B. in §§ 8b und 8c KStG sowie § 9 Nr. 2a und Nr. 7 GewStG), ist diese laut BMF nach den festen Kapitalkonten (sogenannte Kapitalkonten I) zu ermitteln sei (Rdnr. 61).
Erwähnenswert ist außerdem, dass Gewinnanteile, deren Auszahlung mit Feststellung des Jahresabschlusses theoretisch verlangt werden kann, weiterhin als ausgeschüttet gelten sollen. Dazu führt das BMF nun aus, dass regelmäßig noch keine fiktive Ausschüttung vorliege, wenn es z. B. für die Auszahlung oder Entnahme noch eines gesonderten Beschlusses bedarf (Rdnr. 74).
Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
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