Das BMF veröffentlicht sein bereits lang erwartetes finales Anwendungsschreiben zur u.a. für die Anwendung der Sachbezugs-Freigrenze und der Pauschalierung nach § 37b EStG wichtige Abgrenzung von Bar- und Sachlohn, die ab 2020 gesetzlich definiert wurde. Zumindest eine Übergangsregelung ist nun enthalten.
Mit dem finalen Schreiben vom 13.04.2021 äußert sich das BMF zu Anwendungsfragen der mit dem JStG 2019 mit Wirkung ab 01.01.2020 greifenden gesetzlichen Abgrenzung von Bar- und Sachlohn. Danach sind Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen, als Sachbezug definiert (§ 8 Abs. 1 Satz 3 EStG).
Im Gegensatz zum bisherigen Entwurf aus dem Juni 2020 (vgl. eNewsletter Tax vom 18.06.2020) enthält die finale Fassung nur wenige Änderungen. So bleibt es etwa bei der Aussage, dass Karten von Online-Händlern dann als Sachbezug gelten, wenn sie nur zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen aus der eigenen Produktpalette berechtigten, nicht jedoch, wenn sie auch für Produkte von Fremdanbietern (z.B. Marketplace) einlösbar sind (vgl. Rdnr. 11 des BMF-Schreibens). Auch hält das BMF daran fest, dass Gutscheine oder Geldkarten, deren Einsatzbereich für sich genommen nicht hinreichend abgegrenzt ist und deren Hauptzweck die Nutzung der 44 Euro-Freigrenze, der Richtlinienregelung des R 19.6 LStR (Aufmerksamkeiten) oder der Pauschalversteuerung nach § 37b EStG ist, zukünftig nicht mehr als Sachlohn qualifizieren (vgl. Rdnr. 15 des BMF-Schreibens). Ebenso bleibt es bei dem u.a. im Rahmen der Verbändeanhörung kritisierten grundsätzlichen Nichtanerkennung von Erstattungsfällen als Sachbezug (vgl. Rdnr. 3 des BMF-Schreibens).
Wie im Entwurf weist das BMF weiterhin darauf hin, dass die konkrete aufsichtsrechtliche Einordnung einer Geldkarte als Zahlungsdienst oder eine Bescheinigung über die aufsichtsrechtliche Erfüllung der Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG durch die BaFin für die Finanzverwaltung nicht bindend ist (vgl. Rdnr. 27 des BMF-Schreibens).
Neu aufgenommen hat das BMF dagegen, dass die Bereitstellungsgebühren (sog. Setup-Gebühren) und die Aufladungsgebühren, die vom Arbeitgeber getragen werden, nicht zu einem weiteren geldwerten Vorteil führen, sondern lediglich eine notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen des Arbeitgebers sind (vgl. Rdnr. 3 des BMF-Schreibens).
Die Einordnung der Gewährung von Krankenversicherungsschutz bei Abschluss einer Krankenversicherung und Beitragszahlung durch den Arbeitgeber als Sachbezug wurde nun im Vergleich zum Entwurf um Krankentagegeld- und Pflegeversicherungsschutz ergänzt (vgl. Rdnr. 6 des BMF-Schreibens). Das BMF-Schreiben berücksichtigt darüber hinaus auch die durch das JStG 2020 eingeführte und ab 2022 greifende Erhöhung der Sachbezugs-Freigrenze von 44 Euro auf 50 Euro.
Ebenfalls enthält das finale Schreiben nun eine Übergangsregelung. Grundsätzlich ist das neue BMF-Schreiben ab dem 01.01.2020 anzuwenden. Es wird jedoch - abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 3 EStG - nicht beanstandet, wenn Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, jedoch die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG nicht erfüllen, noch bis zum 31.12.2021 als Sachbezug anerkannt werden (vgl. Rdnr. 30 des BMF-Schreibens).
Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
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