In seinem finalen Anwendungsschreiben zur Abgeltungsteuer vom 03.06.2021 legt das BMF nunmehr seine Handhabung zur Verrechnungsbeschränkung für Verluste aus Termingeschäften und aus dem Ausfall von Kapitalanlagen im Privatvermögen dar.
Nach der zum Ende des Jahres 2019 mit dem Jahressteuergesetz 2019 eingeführten Verlustverrechnungsbeschränkung bei Kapitaleinkünften können Verluste aus dem Ausfall von Kapitalanlagen im Privatvermögen bereits seit dem 01.01.2020 nur betragsmäßig beschränkt mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden (§ 20 Abs. 6 Satz 6 EStG). Das Gleiche gilt seit dem 01.01.2021 für Verluste aus Termingeschäften (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG). Durch das Jahressteuergesetz 2020 wurde der jährliche Betrag für die Verlustverrechnung rückwirkend von den anfangs vorgesehenen 10.000 Euro auf 20.000 Euro verdoppelt. Zu den zahlreichen, seitdem verbliebenen Detailfragen lagen jedoch bisher nur zwei Entwürfe zur Ergänzung des Anwendungsschreibens zur Abgeltungsteuer vom 16.03.2020 und 18.06.2020 vor (vgl. eNewsletter Tax vom 19.03.2020 und vom 25.06.2020).
In der jetzt veröffentlichten finalen Fassung des BMF-Schreibens wird u.a. die Erhöhung des jährlichen Betrags für die Verlustverrechnung auf 20.000 Euro nachgezogen. Wie auch die Entwürfe lässt das finale Schreiben aber offen, was unter einer nur teilweise uneinbringlichen Kapitalforderung zu verstehen ist und wie insbesondere bei Kapitalforderungen gegenüber einem ausländischen Gläubiger der Nachweis über die Uneinbringlichkeit zu erbringen ist.
Perspektivisch bleibt abzuwarten, ob nach der BFH-Vorlage an das BVerfG zur beschränkten Verrechnung von Aktienverlusten nach § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG (vgl. eNewsletter Tax vom 04.06.2021) auch die Einschränkungen in § 20 Abs. 6 Satz 5 und 6 EStG gerichtlich herausgefordert werden.
Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
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