Das BMF legt fest, dass bei der Ermittlung des Teilwerts einer Pensionsverpflichtung das sog. zweite Wahlrecht für unterschiedliche Pensionszusagen unabhängig ausgeübt werden kann. Aufgrund dieser neuen Festlegung kann das Wahlrecht neu ausgeübt werden.
Bei der Bewertung von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG ist im Grundsatz u.a. das vertraglich festgelegte Pensionsalter entscheidend. Die Finanzverwaltung räumt davon abweichend zwei Wahlrechte ein (R 6a Abs. 11 S. 2 ff. EStR). Nach dem ersten Wahlrecht kann für alle oder für einzelne Pensionsverpflichtungen von einem höheren Pensionsalter ausgegangen werden, sofern mit einer Beschäftigung des Arbeitnehmers bis zu diesem Alter gerechnet werden kann. Das zweite Wahlrecht erlaubt es dem Steuerpflichtigen als Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles den Zeitpunkt der frühestmöglichen Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzunehmen. Die getroffene Wahl soll nach R 6a Abs. 11 S. 10 EStR einheitlich für die gesamte Pensionsverpflichtung gegenüber dem Berechtigten gelten.
Nach dem der BFH diese einheitliche Ausübung mit Urteil vom 20.11.2019 (XI R 42/18, BStBl. 2020 II S. 271) verneint hat, sofern verschiedene gegenüber dem Arbeitnehmer erteilte Pensionszusagen bestehen, ändert das BMF seine Verwaltungsmeinung in R 6a Abs. 11 EStR dahingehend, dass der betreffende Satz 10 nicht weiter anzuwenden ist. Das zweite Wahlrecht kann nun unabhängig für unterschiedliche Pensionszusagen des Berechtigten ausgeübt werden. Wurde das Pensionsalter bisher unter Bezug auf den Satz 10 einheitlich mit einer weiteren gegenüber dem Berechtigten erteilten Zusage angesetzt, kann das (zweite) Wahlrecht nach R 6a Abs. 11 S. 3 EStR spätestens in der Bilanz des nach dem 29.06.2023 endenden Wirtschaftsjahres einmalig neu ausgeübt oder eine frühere Ausübung dieses Wahlrechtes zurückgenommen werden.
Des Weiteren wird für Jubiläumsrückstellungen bei Begünstigten für die auch eine Pensionszusage besteht nicht mehr auf das maßgebende Alter aus der Bewertung der Pensionsrückstellung abgestellt, sondern auf das dienstvertraglich vereinbarte Pensionsalter, spätestens jedoch auf die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung. Insoweit weicht die Finanzverwaltung von ihrem BMF Schreiben vom 08.12.2006 (Rn. 8 S. 2) ab.
Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
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