Finanzverwaltung zu neuen Vorschriften für die Grundbesitzbewertung

Mit ihren gleich lautenden Erlassen vom 20.03.2023 äußert sich die Finanzverwaltung zur Anwendung der durch das Jahressteuergesetz 2022 an die Immobilienwertermittlungsverordnung angepassten Vorschriften für die Bewertung des Grundvermögens im Bewertungsgesetz. 

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) v. 16.12.2022 (BGBl. I 2022, S. 2294) wurden die Vorschriften zur Grundstücksbewertung im Bewertungsgesetz insbesondere bei Anwendung des Ertrags- und Sachwertverfahrens sowie der Verfahren in Erbbaurechtsfällen und Fällen mit Gebäuden auf fremden Grund und Boden an die neue Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) vom 14.07.2021 angepasst. Die Änderungen durch das JStG 2022 greifen dabei grundsätzlich für nach dem 31.12.2022 liegende Bewertungsstichtage (für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie Grunderwerbsteuer).

Mit ihren gleich lautenden Erlassen vom 20.03.2023 haben sich die obersten Finanzbehörden der Länder anhand zahlreicher Beispiele zur Anwendung der neuen Bewertungsregelungen geäußert und entsprechende Anpassungen und Ergänzungen zu den entsprechenden Regelungen der R B ErbStR 2019 vorgenommen.

So werden in dem umfangreichen Erlass u.a. Ausführungen zur zeitlichen Anwendung von weiterhin noch maßgeblichen Daten der Gutachterausschüsse getroffen. Weiterhin äußert sich die Finanzverwaltung u.a. zu den im Rahmen des Ertragswertverfahrens insbesondere erfolgten Anpassungen der Höhe der gesetzlichen Liegenschaftszinssätze nach § 188 BewG sowie den erfolgten Änderungen hinsichtlich des Ansatzes der Bewirtschaftungskosten (statt pauschalem Prozentsatz in Abhängigkeit von der Restnutzungsdauer und der Grundstücksart Unterscheidung nicht nur nach Grundstücksart, sondern auch nach Verwaltungskosten, Instandhaltungskosten und Mietausfallwagnis). Ebenfalls enthalten sind Ausführungen zu den neu im Rahmen des Sachwertverfahrens zu beachtenden Regionalfaktoren sowie zu den Sonderfällen, wie etwa der Bewertung von Erbbaurechtsfällen und Fällen mit Gebäuden auf fremden Grund und Boden.

Die neuen Ausführungen des Ländererlasses greifen für alle Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2022.

Der gemeinsamen Ländererlass steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.

Direkt zum Ländererlass kommen Sie hier.