Der BFH hatte kürzlich die Befugnis eines Gesellschafters verneint, einen gegen die Kapitalgesellschaft ergangenen Bescheid über die gesonderte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos anzufechten. Gegen diese Entscheidung des BFH ist nun Verfassungsbeschwerde erhoben worden.
Laut BFH steht dem Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft keine Befugnis zu, den gegen die Kapitalgesellschaft ergangenen Bescheid über die gesonderte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos anzufechten. Ein eigenes Anfechtungsrecht des Gesellschafters (sog. Drittanfechtungsrecht) komme nur in Ausnahmefällen in Betracht (BFH-Urteil vom 21.12.2022, I R 53/19, vgl. Steuernachricht vom 09.03.2023).
Gegen dieses Urteil wurde nun Verfassungsbeschwerde eingelegt, die beim BVerfG unter dem Az. 1 BvR 1060/23 anhängig ist. Betroffene Steuerpflichtige sollten in vergleichbaren Fällen prüfen, ob Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO unter Hinweis auf das anhängige Verfahren ruhen können.
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