Das BZSt beantwortet häufig gestellte Fragen zum EU-Energiekrisenbeitragsgesetz. Dabei geht es auf betroffene Branchen und Umsatzgrößen sowie die Behandlung von Rückstellungen und Organschaften ein. Obwohl das Dokument des BZSt keine rechtliche Bindungswirkung hat, kann es für potenziell betroffene Unternehmen richtungsweisend sein.
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde auch das EU-Energiekrisenbeitragsgesetz (EU-EnergieKBG) verabschiedet und damit eine Übergewinnsteuer für den fossilen Sektor nach den Vorgaben der EU-Verordnung für ein Energiepreisnotfallpaket (Verordnung 2022/1854 vom 06.10.2022) eingeführt. Das EU-EnergieKBG verpflichtet Unternehmen einzelner Branchen unter bestimmten Voraussetzungen, einen individuell zu ermittelten Energiekrisenbeitrag anzumelden und zu entrichten. Das BZSt (Bundeszentralamt für Steuern), das gemäß § 6 EU-EnergieKBG für die Verwaltung des EU-EnergiekrisenbeitragsG zuständig ist, hat nun ein Dokument veröffentlicht, in dem häufig gestellte Fragen zu den Neuregelungen beantwortet werden.
Das Dokument (Stand 16.03.2023) benennt im ersten Abschnitt betroffene Branchen. Die Steuerpflicht dem Grunde nach bestimmt sich gemäß § 2 Abs. 2 EU-EnergieKBG durch Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 (NACE Rev. 2-VO), wobei bislang unklar war, welche in dieser Verordnung kodifizierten Branchen betroffen sind. Das BZSt listet fünf Branchen mit deren zugehörigen Kennziffern (sog. NACE-Codes) als betroffene Wirtschaftszweige auf und schließt zur Negativabgrenzung einige Branchen aus. Insbesondere Handelsunternehmen (z.B. Tankstellen) wie auch die Förderung von Braunkohle fallen demnach nicht in den Anwendungsbereich des EU-EnergieKBG.
Im zweiten Abschnitt erklärt das BZSt näher, dass als Umsatzgröße i.S.d. § 4 Abs. 1 EU-EnergieKBG der Jahresumsatz gemäß § 1 Abs. 1 UStG heranzuziehen und unter Umständen anzupassen ist. Der dritte Abschnitt des Dokuments stellt klar, dass sich Rückstellungen für den EU-Energiekrisenbeitrag nicht auf die Bemessungsgrundlage des EU-Energiekrisenbeitrags auswirken. Aus dem vierten und letzten Abschnitt des Dokuments ergibt sich, dass Organträger und Organgesellschaften eigenständige Schuldner des EU-Energiekrisenbeitrags sind.
Zwar weist das BZSt darauf hin, dass das Dokument weder Verwaltungsanweisung noch BMF-Schreiben und demzufolge nicht rechtlich bindend sei, allerdings ergibt sich für betroffene Unternehmen nun erstmalig größere Klarheit darüber, welcher Lesart das für den EU-Energiekrisenbeitrag zuständige BZSt folgt.
Der Volltext des Dokuments steht Ihnen auf der Internetseite des BZSt zur Verfügung.
Direkt zum Dokument kommen Sie hier.