Gebührenhöhe bei Rücknahme des Antrags auf verbindliche Auskunft

Auch in Fällen, in denen der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft zurückgenommen wird, entstehen Gebühren, wenn die Finanzbehörde bereits mit der Bearbeitung des Antrags begonnen hat. Dabei ist laut BFH bei der vorgesehenen Möglichkeit der (anteiligen) Ermäßigung der Gebühr eine generelle Begrenzung auf die (geringere) Zeitgebühr nicht vorgesehen.

Im zugrundeliegenden Fall beantragte eine inländische KG die Erteilung einer verbindlichen Auskunft. Dabei gab sie an, dass aufgrund der Höhe des Gegenstandswerts von der Höchstgebühr (109.736 Euro) auszugehen sei. Vor Bekanntgabe der Entscheidung des Finanzamtes nahm sie ihren Antrag zurück. Streitig war, in welcher Höhe die Gebühr in diesem Fall zu reduzieren ist. Das Finanzamt ermittelte die Gebühr nach dem Gegenstandswert und ermäßigte diese (lediglich) im Verhältnis des angefallenen zu dem noch ausstehenden Bearbeitungsaufwand (10 Prozent) auf 98.762 Euro. Dagegen strebte die KG die Reduzierung auf eine (geringere) Zeitgebühr an.

Die Vorinstanz gab der KG noch Recht und ermäßigte die Gebühr auf eine (geringere) Zeitgebühr von 15.600 Euro (FG Rheinland-Pfalz vom 20.02.2018, 5 K 1287/16). Dem widersprach nun jedoch der BFH. Der BFH sah die vom Finanzamt vorgenommene Ermäßigung der Wertgebühr als ermessensfehlerfrei an und bestätigte daher die vom Finanzamt festgesetzte (hohe) Gebühr (BFH-Urteil vom 04.05.2022, I R 46/18).

Die Norm des § 89 Abs. 7 Satz 2 AO bestimmt bei Rücknahme eines Antrags auf verbindliche Auskunft, dass die Gebühr ermäßigt werden kann. Dabei könne nach dem Wortlaut der Norm laut BFH nur diejenige Gebühr als Ausgangspunkt für die Ermäßigung gemeint sein, die sich zuvor aus § 89 Abs. 4 bis 6 AO ergeben habe (hier konkret die Wertgebühr i.H.v. 109.736 EUR). Dies gelte auch für den AEAO zu § 89 Nr. 4.5.2. Danach ist bei bereits begonnener Bearbeitung der angefallene Bearbeitungsaufwand angemessen zu berücksichtigen und die Gebühr anteilig zu ermäßigen. Dem AEAO zu § 89 Nr. 4.5.2 könne weder eine generelle Begrenzung auf die Zeitgebühr noch ein grundsätzlicher Wechsel von der Wert- zur Zeitgebühr (oder umgekehrt) entnommen werden.

Laut BFH hat das Finanzamt die Vorgaben des AEAO zu § 89 Nr. 4.5.2 erfüllt. Es stellte ermessenfehlerfrei für die Gebührenermäßigung auf die Wertgebühr ab und reduzierte diese anteilig im Verhältnis des bisherigen zu dem noch ausstehenden Bearbeitungsaufwand. Auch die legitimen Gebührenzwecke führen nach Auffassung des BFH nicht zum Ansatz der (geringeren) Zeitgebühr. Obwohl der Zweck der Abschöpfung des vom Antragsteller erlangten Vorteils im Fall der Antragsrücknahme nicht in vollem Umfang zum Tragen komme, bedeute dies nicht, dass bei der Gebührenerhebung nur noch die Kostendeckungsfunktion berücksichtigt werden dürfe. Dass die auf 98.762 Euro ermäßigte Wertgebühr das 6,3-fache der reinen Zeitgebühr betrug, reichte für den BFH auch nicht für die Bejahung eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem daraus resultierenden Äquivalenzprinzip aus.  

Zu erwähnen bleibt, dass der AEAO zu § 89 Nr. 4.5.2 vorsieht, die Gebühr auf Null zu ermäßigen, wenn die Finanzbehörde noch nicht mit der Bearbeitung des Antrags begonnen hat.

Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.

Direkt zum BFH-Urteil kommen Sie hier.

 

Weitere Publikationen von EY
Nutzen Sie unser neues Email Preference Center, um sich für den Erhalt des eNewsletter Tax und anderen Medien zu registrieren oder diese anderen Kolleg:innen zu empfehlen. 

Sind Sie schon registriert? Dann können Sie hier Ihre Präferenzen anpassen.