Für den BFH sind geleistete Anzahlungen jedenfalls dann keine Forderungen i.S.v. § 13b ErbStG, wenn sie nicht für den Erwerb von Verwaltungsvermögen geleistet wurden.
Im Streitjahr 2013 hatte das FA den Wert eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft anlässlich einer Schenkung festzustellen und auch den Wert des Verwaltungsvermögens gem. § 13b Abs. 2a ErbStG i.d.F. bis 30.06.2016 (ErbStG a.F.). Nach § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a ErbStG a.F. gehören zum Verwaltungsvermögen auch andere Forderungen. Ob geleistete Anzahlungen unter diesen Begriff fallen, hatte der BFH mit Urteil vom 01.02.2023 (II R 36/20) zu entscheiden.
Für den BFH sind dem Begriff der anderen Forderungen in § 13b ErbStG a.F. primär auf Zahlungsmittel gerichtete Ansprüche gemeint. Laut BFH sind geleistete Anzahlungen jedenfalls dann nicht davon erfasst, wenn bei Erfüllung Wirtschaftsgüter erworben werden, die kein Verwaltungsvermögen darstellen. Geleistete Anzahlungen sind keine „anderen Forderungen“, sondern sind vielmehr die bilanztechnische Darstellung eines Sachleistungsanspruchs, denn aufgrund des Verbots der Bilanzierung von Ansprüchen aus schwebenden Geschäften wird die Anzahlung und nicht der Sachleistungsanspruch aktiviert.
Da im Streitfall Wirtschaftsgüter, die nicht zum Verwaltungsvermögen zählen, angezahlt wurden, ließ der BFH die Frage offen, ob die Anzahlungen zum Verwaltungsvermögen rechnen würden, wenn mit den Anzahlungen Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens erworben werden sollten. Die Aussagen des BFH betreffen zwar die alte Rechtslage, sollten aber auch für die aktuelle Norm des § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG gelten, wobei zu beachten ist, dass in der aktuellen Fassung explizit von Finanzmitteln die Rede ist. Insbesondere vor dem Hintergrund des umstrittenen 90 Prozent-Testes sind die Ausführungen des BFH zu begrüßen.
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
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