Nachdem der BFH im Jahr 2019 zum Gewinnbegriff im Rahmen von § 4 Abs. 4a EStG Stellung genommen hat und das BMF diese Rechtsprechung übernommen hat, äußert sich die Finanzverwaltung dahingehend, dass sie eine Neuberechnung der Gewerbesteuerrückstellung im Hinblick auf den Ansatz des Überentnahmen-Hinzurechnungsbetrags als nicht erforderlich ansieht.
Die Regelung zu sogenannten Überentnahmen des § 4 Abs. 4a EStG versagt unter bestimmten Voraussetzungen den Abzug von Schuldzinsen. Überentnahmen liegen grundsätzlich in Höhe des Betrags vor, in dem die Entnahmen die Summe aus Einlagen und dem steuerlichen Gewinn übersteigen. Der Gewinnbegriff ist hierbei nach Auffassung des BFH der Gewinn i.S.d. § 4 Abs. 1 EStG, wobei sich außerbilanzielle Hinzurechnungen und Kürzungen nicht auswirken. Das schließt auch die Gewerbesteuer mit ein, die zunächst als Gewerbesteuerrückstellung den Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG mindert, dann jedoch anschließend außerbilanziell wegen § 4 Abs. 5b EStG korrigiert wird. Dadurch mindert eine Gewerbesteuerrückstellung bei bilanzierenden Gewerbetreibenden den Gewinn und entsprechend auch die Schwelle, ab der die Rechtsfolgen der Überentnahmeregelung eintreten. Durch diesen Effekt wiederum erhöht sich die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen.
Die Gewerbesteuerrückstellung und die Höhe der nach Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG abzugsfähigen Schuldzinsen können sich also gegenseitig beeinflussen. Mit BMF-Schreiben vom 05.11.2021 äußert nun die Finanzverwaltung, dass eine Neuberechnung der Gewerbesteuerrückstellung nicht beanstandet wird. Eine Neuberechnung dieser den Gewinn (aber nicht das Einkommen) mindernden Gewerbesteuerrückstellung wird jedoch im Hinblick auf eine Berücksichtigung des Überentnahmen-Hinzurechnungsbetrags in der Gewerbesteuerrückstellung als nicht erforderlich angesehen.
Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
Direkt zum BMF-Schreiben kommen Sie hier.
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