GewSt-Hinzurechnung bei Herstellung immaterieller Wirtschaftsgüter

Der BFH äußerte sich zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Aufwendungen eines Filmproduzenten für die Anmietung von Ausstattungsgegenständen. Er orientiert sich u.a. daran, ob das zeitlich begrenzte (fiktive) Eigentum dazu bestimmt ist, der dauerhaften Herstellung neuer Produkte zu dienen, oder ob die Nutzung sich mit der Herstellung eines Filmes gleichsam verbraucht.

Im Urteilsfall war streitig, ob die Aufwendungen eines Filmproduzenten für die Anmietung von Ausstattungsgegenständen, wie etwa Kostümen, Requisiten und Kamerasystemen, zur Herstellung eines von ihm produzierten Filmes (immaterielles Wirtschaftsgut) der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterliegen.

Dabei hatte der BFH zum einen die Frage zu klären, ob Aufwendungen, die in die Herstellung immaterieller Wirtschaftsgüter (Aktivierungsverbot des § 5 Abs. 2 EStG) einfließen, in Bezug auf die Hinzurechnung der Mietzinsen benachteiligt werden. Denn zu Herstellungskosten von materiellen Wirtschaftsgütern führende Mietzinsen sind laut BFH auch dann nicht hinzuzurechnen, wenn die Wirtschaftsgüter unterjährig aus dem Betriebsvermögen ausscheiden und folglich keine Aktivierung der hergestellten Wirtschaftsgüter am Bilanzstichtag stattfindet (vgl. BFH-Urteil vom 30.07.2020, III R 24/18, vgl. eNewsletter Tax vom 12.11.2020). Eine solche Benachteiligung, die zu einem Verstoß gegen Art. 3 GG führen könnte, sieht der BFH nicht (Urteil vom 12.11.2020, III R 38/17).

Zum anderen ist für die Frage der Hinzurechnung darauf abzustellen, ob die Wirtschaftsgüter zum Anlagevermögen des Mieters gehörten, wenn er ihr Eigentümer wäre. Dies orientiere sich maßgeblich an der Zweckbestimmung im Betrieb, die einerseits subjektiv vom Willen des Steuerpflichtigen abhängt, sich andererseits an objektiven Merkmalen nachvollziehen lassen muss (z.B. Art des Wirtschaftsguts, Art und Dauer der Verwendung im Betrieb). Dabei dürfe die Fiktion nicht weiter reichen, als es die Vorstellung eines das Mietverhältnis ersetzenden Eigentums gebietet. In Bezug auf die objektiven Merkmale führt der BFH aus, dass ein Gegenstand auch dann dem Anlagevermögen zuzuordnen sein könne, wenn er nur kurzfristig gemietet wird, allerdings müssten derartige Wirtschaftsgüter ständig für den Gebrauch im Betrieb benötigt werden. So scheide u.a. eine Zuordnung zum (fiktiven) Anlagevermögen aus, wenn die Wirtschaftsgüter nur „flüchtig“ benötigt werden. Für Zwecke der erforderlichen Abgrenzung zum Umlaufvermögen sei sich daran zu orientieren, ob das zeitlich begrenzte (fiktive) Eigentum dazu bestimmt ist, der dauerhaften Herstellung neuer Produkte zu dienen, oder ob die Nutzung sich mit der Herstellung eines Produktes, hier eines Filmes, gleichsam verbraucht. Der BFH schließt insoweit nicht aus, dass infolge dieser Prüfung für die unterschiedlichen Gegenstände unterschiedliche Rechtsfolgen eintreten können. So könnte bspw. die Miete für einige Wirtschaftsgüter (z.B. Kameras oder Produktionsräume) trotz nur auftragsbezogener Anmietung hinzuzurechnen sein, weil diese der Herstellung des „Produkt Film“ dienen. Gehen andererseits bspw. angemietete Filmlocations oder Ausstattungsgegenstände in das „Produkt Film“ ein, seien die Aufwendungen nicht hinzuzurechnen, weil die Gegenstände voraussichtlich nur einmal in einem einzelnen Film gezeigt werden. Insoweit verweist der BFH zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurück an die Vorinstanz.

Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.

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