GewSt-Hinzurechnung von Wartungsgebühren bei Leasingverträgen

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26 Januar 2023
Bereich Gewerbesteuer

Laut BFH sind auf den Leasingnehmer abgewälzte Wartungskosten Teil der Leasingrate i.S.d. § 8 Nr. 1 GewStG. Der Begriff der Leasingrate sei ebenso wie Miet- und Pachtzinsen wirtschaftlich zu verstehen. Die auf den Leasingnehmer vertraglich abgewälzten Wartungsgebühren gehören daher laut BFH grundsätzlich zu den hinzurechnungspflichtigen Leasingraten. 

Mit Urteil vom 20.10.2022 (III R 33/21) äußert sich der BFH erstmals konkret zur Auslegung des Begriffs der Leasingraten im Rahmen der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG. Im zugrundeliegenden Fall schloss eine GmbH als Leasingnehmerin Leasingverträge über Nutzfahrzeuge mit Dritten ab. Die anfallenden Wartungsgebühren übernahm sie vertragsgemäß. Für den BFH gehören die vertraglich vom Leasingnehmer übernommenen Wartungskosten grundsätzlich unter die gewerbesteuerliche Hinzurechnungsvorschrift des § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG. Nach Auffassung des BFH ist der Begriff der „Leasingrate“ wie bei Miet- und Pachtzinsen im wirtschaftlichen Sinne zu verstehen. Allein in der vom Leasinggeber erbrachten Finanzierungsleistung liege daher kein Grund, den Leasingvertrag im Rahmen der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung anders zu behandeln als den Mietvertrag, da die mietvertraglichen Elemente gegenüber den sonstigen Komponenten im Vordergrund stehen. Das gelte für den BFH jedenfalls, soweit der Leasinggegenstand (wie im konkreten Fall) weiterhin wirtschaftlich dem Leasinggeber zugerechnet wird.

Entscheidend sei bei Leasingverträgen in diesem Zusammenhang daher ebenfalls die gesetzestypische Lastenverteilung eines Miet- und Pachtvertrags. Daher sei auch die Überlegung, dass sich eine vom gesetzestypischen Normalfall abweichende vertraglich festgelegte Abwälzung von Nebenkosten auf den Mieter bzw. Pächter mindernd auf die Miet-/Pachthöhe auswirke, auch auf die Umwälzung von Wartungskosten auf den Leasingnehmer übertragbar. Wegen des Abstellens auf die gesetzestypische Lastenverteilung ließ der BFH auch nicht das Argument der Leasingnehmerin gelten, dass im konkreten Fall die Höhe der Leasingrate nicht durch die Übernahme der Wartungskosten beeinflusst wurde, sondern allein durch die Annuität und die Verwaltungskosten bestimmt worden war.

Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.

Direkt zum BFH-Urteil kommen Sie hier.

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