In der heutigen Sitzung des ECOFIN am 15.03.2022 erzielten die Finanzminister der EU-Mitgliedstaaten trotz Vorlage eines Kompromissvorschlags, der insbesondere eine Verschiebung um ein Jahr vorsah, zur Umsetzung der globalen effektiven Mindeststeuer (Säule 2) zwar noch keine politische Einigung. Die Staatengemeinschaft äußerte sich jedoch zuversichtlich, die verbleibenden offenen Punkte bis zur kommenden Sitzung am 05.04.2022 lösen zu können und die erforderliche Einstimmigkeit zu erzielen.
Der im Vorfeld der Sitzung durch die französische Ratspräsidentschaft vorgelegte Kompromissvorschlag zum Entwurf der EU-Richtlinie aus Dezember 2021 adressiert vor allem drei Themen:
Einige Mitgliedstaaten forderten eine Verknüpfung des Inkrafttretens der beiden Säulen des BEPS 2.0 Projekts, also der Neuzuordnung von Besteuerungsrechten auf die Marktstaaten (Säule 1) und der globalen effektiven Mindestbesteuerung (Säule 2). Im Hinblick auf den unterschiedlichen Fortschritt in der Vorgabe von Regelungen seitens der OECD zur Umsetzung beider Säulen belief sich der Lösungsvorschlag auf eine Erklärung des Rates, welche der finalen Mindeststeuer-Richtlinie beizufügen sein sollte. Darin dringt die EU auf einen Abschluss der Arbeiten an beiden Säulen seitens der OECD innerhalb des vereinbarten Zeitrahmens. Erforderlichenfalls wird eine Neubewertung von EU-Maßnahmen im Zusammenhang mit der Digitalisierung der Wirtschaft vor dem Hintergrund der OECD Entwicklungen bei der Säule 1 in Aussicht gestellt, worunter wohl eine Neubelebung der Diskussion um eine EU-Digitalsteuer zu verstehen sein dürfte.
Der zweite wesentliche Punkt des angepassten Richtlinien-Vorschlags bezieht sich auf die Frist für deren Umsetzung und das Inkrafttreten der nationalen Rechtsvorschriften. Die bislang vorgesehene Umsetzung ab dem 01.01.2023 wurde in der öffentlichen Diskussion wegen ihrer erheblichen praktischen und institutionellen Schwierigkeiten kritisiert. Der Kompromiss sieht nunmehr eine Verschiebung der Frist zur Umsetzung der Richtlinie in nationale Rechtsvorschriften um ein Jahr bis zum 31.12.2023 und eine Erstanwendung der Vorschriften ab 2024 vor. Zudem ist die Regelung zu einer Sanktion in Höhe von 5 Prozent des Umsatzes bei nicht fristgerechter oder falscher Ergänzungssteuer-Erklärung nicht mehr in dem Richtlinien-Entwurf enthalten.
Mit Blick auf die kleineren EU-Mitgliedstaaten bezieht sich ein dritter Kompromissvorschlag auf die obligatorische Anwendung der Ertragseinbeziehungsregelungen. Demnach sollen Mitgliedstaaten, in denen höchstens zehn oberste Muttergesellschaften ansässig sind, wahlweise von einer vorübergehenden Ausnahmeregelung Gebrauch machen können. Im Gespräch ist dafür ein begrenzter Zeitraum von drei bis fünf Jahren.
Während die Vorschläge zur zeitlichen Verschiebung der Umsetzung von Säule 2 überwiegend Zustimmung im ECOFIN erfuhren, richtete sich die Hauptkritik auf die nicht rechtsverbindliche Zusicherung für eine Verknüpfung der beiden Säulen. Es wird nun angestrebt, die erforderliche Einstimmigkeit bei einer EU-Richtlinie zur Umsetzung der globalen effektiven Mindestbesteuerung in der kommenden Sitzung des ECOFIN am 05.04.2022 zu erzielen.
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