Für die Anwendung der abkommensrechtlichen Grenzgängerregelung, die an verschiedene Voraussetzungen geknüpft ist, darf ein Steuerpflichtiger eine festgelegte Anzahl von Nichtrückkehrtagen nicht überschreiten. Deutschland und die Schweiz haben nun ihre gemeinsame Auffassung zur Behandlung von am Wohnsitz verbrachten Arbeitstagen geäußert.
Im abkommensrechtlichen Sonderfall des Grenzgängers (Art. 15a DBA Schweiz) steht das Besteuerungsrecht dem Wohnsitzstaat zu. Die Grenzgängereigenschaft erfordert grundsätzlich die regelmäßige Rückkehr vom Arbeitsort an den Wohnsitz. Sie entfällt regelmäßig bei einer arbeitsbedingten Nichtrückkehr an den Wohnsitz ab einer bestimmten Anzahl von Tagen (im Kontext Deutschland/Schweiz: 60 Nichtrückkehrtage, Art. 15a Abs. 2 DBA Schweiz). Arbeitstage, die ein Arbeitnehmer an seinem Wohnsitz ausübt, zählen gemäß einer weiteren Konsultationsvereinbarung zwischen den deutschen und schweizerischen Finanzbehörden nicht in diese Anzahl der Nichtrückkehrtage hinein (vgl. BMF-Schreiben vom 26.07.2022). Die bisherigen Vereinfachungen aufgrund der pandemiebedingten Konsultationsvereinbarungen waren kürzlich ausgelaufen (vgl. Steuernachrichten vom 05.05.2022).
Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
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