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Mit Urteil vom 16.09.2020 hat der BFH zur Grunderwerbsteuer-Bemessungsgrundlage beim rechtsgeschäftlichen Erwerb von Teileigentum und der dabei übernommenen Instandhaltungsrücklage entschieden. Nun äußert sich die Finanzverwaltung zur Anwendung der Entscheidung.
Der vereinbarte Kaufpreis als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ist beim rechtsgeschäftlichen Erwerb von Teileigentum (auch Wohnungseigentum) nach Auffassung des BFH nicht um die übernommene Instandhaltungsrücklage zu mindern (BFH-Urteil vom 16.09.2020, II R 49/17; vgl. eNewsletter Tax vom 21.01.2021).
Die Finanzverwaltung weist nun im Hinblick auf die bisherige abweichende Verwaltungsübung an, dass die Urteilsgrundsätze nur anzuwenden sind, wenn der Notarvertrag nach dem Tag der Veröffentlichung des Urteils im Bundessteuerblatt geschlossen worden ist (koordinierte Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19.03.2021).