Haftung der Organgesellschaft für nachorganschaftlich entstandene Steuern

Nach Auffassung des BFH ist die Haftung der Organgesellschaft für Steuern des Organträgers nicht auf Steuern beschränkt, die während der Dauer des Organschaftsverhältnisses rechtlich entstanden sind. Vielmehr komme es auf die zeitliche Verwirklichung der steuerrelevanten Sachverhalte (z.B. Ausführung von umsatzsteuerpflichtigen Lieferungen) während des Bestehens der Organschaft an. 

Im Urteilsfall bestand eine umsatzsteuerliche Organschaft, die (unstreitig) zum 27.03.2014 beendet wurde. Streitig war die Haftung der (ehemaligen) Organgesellschaft nach § 73 AO für während des Bestehens der Organschaft steuerrechtlich noch nicht entstandene Umsatzsteuer.

Gemäß § 73 Satz 1 AO haftet eine Organgesellschaft für solche Steuern des Organträgers, für welche die Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung ist. Das „steuerlich von Bedeutung sein“ ist nach Auffassung des BFH (Urteil vom 05.04.2022, VII R 18/21) im Falle der umsatzsteuerlichen Organschaft so zu verstehen, dass die Organgesellschaft grundsätzlich in dem Umfang für Steuern des Organträgers haftet, in dem der Organträger aufgrund des bestehenden Organschaftsverhältnisses die Umsätze der Organgesellschaft zu versteuern hat und Vorsteuerbeträge aus Rechnungen über Leistungsbezüge der Organgesellschaft abziehen kann. Das heißt, soweit Lieferungen und sonstige Leistungen während des Bestehens der umsatzsteuerlichen Organschaft ausgeführt worden sind, komme eine Haftung der Organgesellschaft in Betracht. Und auch soweit die Berichtigung von Umsatzsteuer bzw. Vorsteuer nach § 17 UStG erfolgen muss, komme es darauf an, dass die Tatbestandsvoraussetzungen dafür während der Dauer der Organschaft vorgelegen haben. Dass die Steuer für die Leistungen im Voranmeldungszeitraum März 2014 erst mit Ablauf des 31.03.2014 (und damit nach Beendigung der Organschaft) entstanden ist, sei unerheblich. Der BFH widerspricht insoweit der u.a. auch von der Vorinstanz (Sächsisches FG, Urteil vom 13.04.2021, 3 K 1304/19) vertretenen Auffassung, dass die Haftung der Organgesellschaft für Steuern des Organträgers nur solche Steuern umfasse, die während der Dauer des Organschaftsverhältnisses entstanden sind.

Im zweiten Rechtsgang wird das FG nun Feststellungen dazu treffen, in welcher Höhe die Umsatzsteuer für den Voranmeldungszeitraum März 2014 den Organkreis betrifft.

Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.

Direkt zum BFH-Urteil kommen Sie hier.

 

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