Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG bei Aufgabe einer Tätigkeit

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7 September 2022
Bereich Umsatzsteuer

Das BMF äußert sich zur Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG bei Aufgabe einer von mehreren Tätigkeiten bei einem ursprünglich gemischt genutzten Wirtschaftsgut. Damit reagiert das BMF auf die Rechtsprechung des EuGH und des BFH.

Mit Urteil vom 09.07.2020 (C-374/19, Finanzamt Bad Neuenahr-Ahrweiler) entschied der EuGH, dass ein Steuerpflichtiger, der einen Investitionsgegenstand unter teilweisem Vorsteuerabzug erwirbt (hier: Errichtung eines Gebäudes zum Betrieb eines Alten- und Pflegeheims einerseits sowie einer Cafeteria andererseits), den Vorsteuerabzug grundsätzlich nach § 15a UStG berichtigen muss, wenn er die steuerpflichtigen Umsätze aufgrund fehlender Rentabilität einstellt und den Gegenstand dann insgesamt für die übrigen umsatzsteuerfreien Umsätze nutzt, diese Umsätze dadurch aber nicht zunehmen.

Dieser Entscheidung war der BFH in seinem Folgeurteil vom 27.10.2020 (V R 20/20 (V R 61/17)) im Wesentlichen gefolgt. Danach sei eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG vorzunehmen, wenn bei einem Gegenstand, den ein Unternehmer ursprünglich sowohl für umsatzsteuerpflichtige als auch für umsatzsteuerfreie Umsätze genutzt hatte, die steuerpflichtige Tätigkeit aufgrund fehlender Rentabilität eingestellt und nur die Verwendung für die steuerfreien Umsätze fortgesetzt wird. Demgegenüber bewirke der bloße Leerstand ohne Verwendungsabsicht keine Änderung der Verhältnisse.

Mit Schreiben vom 01.09.2022 arbeitet das BMF die Entscheidungen des EuGH und des BFH in seinen Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) ein. Danach ist laut BMF bei einer ursprünglich gemischten Verwendung i.S.d. § 15 Abs. 4 UStG, bei der eine Tätigkeit aufgegeben wird und das Wirtschaftsgut nunmehr ausschließlich für Zwecke der beibehaltenen Tätigkeit verwendet wird, grundsätzlich von einer Änderung der Verhältnisse i.S.v. § 15a UStG auszugehen. Jedoch sei im Einzelfall zu prüfen, ob ausnahmsweise eine nur punktuelle Verwendung im Rahmen der beibehaltenen Tätigkeit und im Übrigen nunmehr ohne Zweifel eine Nichtnutzung (z.B. Leerstand) ohne Verwendungsabsicht vorliegt, die nicht zu einer Änderung der Verhältnisse führt (Abschn. 15a.2 Abs. 8 Sätze 4 bis 6 UStAE n.F.).

Die Grundsätze des Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.

Direkt zum BMF-Schreiben kommen Sie hier.

 

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