Aufgrund der anhaltenden Corona-Pandemie verlängert die Finanzverwaltung nun auch die erleichterte Herabsetzung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen 2021 und 2022. Entsprechende Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags sind bis zum 30.06.2022 möglich.
Mit BMF-Schreiben vom 07.12.2021 verlängerte die Finanzverwaltung die Corona-Stundungen und auch die Herabsetzung der Vorauszahlungen zur Einkommen- und Körperschaftsteuer (vgl. Steuernachricht vom 09.12.2021).
Mit gleich lautenden Ländererlassen vom 09.12.2021 verlängert die Finanzverwaltung nun auch die erleichterte Herabsetzung der Gewerbesteuervorauszahlungen. Danach können nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffene Steuerpflichtige die Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags bis zum 30.06.2022 für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen 2021 und 2022 bei den Finanzämtern beantragen. Bei entsprechender Festsetzung durch das Finanzamt sind die betreffenden Gemeinden daran gebunden. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen.
Stundungs- und Erlassanträge hinsichtlich der Gewerbesteuer sind grundsätzlich an die Gemeinden zu richten, es sei denn, das Finanzamt ist (ausnahmsweise) für die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer zuständig.
Der Volltext der gleich lautenden Ländererlasse steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
Direkt zu den gleich lautendenden Ländererlassen kommen Sie hier.
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