Das Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz und die neue Funktionsverlagerungsverordnung wurden am 25.10.2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die einkommensteuer- und sozialabgabenfreie Inflationsausgleichsprämie kann damit ab dem 26.10.2022 gewährt werden. Details zur Umsatzsteuer auf Gas hält ein BMF-Schreiben bereit.
Das Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz (BGBl. I 2022, S. 1743) tritt rückwirkend zum 01.10.2022 in Kraft. Namensgebend ist die auf den Zeitraum vom 01.10.2022 bis zum 31.03.2024 befristete Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz, wobei auch Wärmelieferungen über das Wärmenetz erfasst sind.
Zusammen mit der Verkündung des Gesetzes hat das BMF am 25.10.2022 ein zugehöriges BMF-Schreiben veröffentlicht. Darin spricht die Finanzverwaltung diverse auftretende Problematiken an. Werden bspw. Teilleistungen erbracht, kommt es darauf an, wann diese erbracht werden. Gas- und Wärmelieferungen sind erst mit Ablauf des jeweiligen Ablesezeitraums als ausgeführt zu behandeln. Weiter sieht das BMF sowohl die Lieferungen per Tanklastwagen zum Leistungsempfänger für die Wärmeerzeugung, die Einspeisung von Gas in das Erdgasnetz sowie das Legen eines Gas-Hausanschlusses im Anwendungsbereich der Absenkung.
Daneben sieht das BMF bestimmte Vereinfachungsregelungen zur Abrechnung und im Zusammenhang mit der Gewährung von Jahresboni, Jahresrückvergütungen und dergleichen vor. Während einer einmonatigen Übergangszeit (d.h. im Oktober 2022 abgelesene und damit in diesem Zeitraum als erbracht geltende Lieferungen) soll ein zu hoher Steuerausweis unschädlich für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers sein.
Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
Direkt zum BMF-Schreiben kommen Sie hier.
Die ebenfalls mit dem Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz eingeführte steuerfreie Inflationsausgleichsprämie (§ 3 Nr. 11c EStG n.F.) können Arbeitgeber im Zeitraum vom 26.10.2022 bis 31.12.2024 in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von 3.000 Euro an Arbeitnehmer gewähren. Zu beachten ist, dass die Inflationsausgleichsprämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden muss.
Ebenfalls am 25.10.2022 ist im Bundesgesetzblatt die neue Funktionsverlagerungsverordnung veröffentlicht worden (BGBl. I 2022, S. 1803). Diese tritt am 26.10.2022 in Kraft und ist erstmals für Veranlagungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31.12.2021 beginnen. Gleichzeitig tritt die bislang geltende Funktionsverlagerungsverordnung am 26.10.2022 außer Kraft.
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