Das BMF gibt den Startschuss für die Vergabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer an wirtschaftlich Tätige. Der Entwurf einer Wirtschafts-Identifikationsnummerverordnung nennt den 30.09.2024 als Starttermin.
Seit dem 20.12.2003 kodifiziert die Abgabenordnung in einem eigenen Unterabschnitt (§§ 139a bis 139d), dass jedem Steuerpflichtigen und jeder sonstigen natürlichen Person, die bei einer öffentlichen Stelle ein Verwaltungsverfahren führt, zum Zwecke der eindeutigen Identifizierung in Besteuerungs- und Verwaltungsverfahren ein einheitliches und dauerhaftes Merkmal (Identifikationsmerkmal) zuzuteilen ist. Während natürliche Personen bereits seit dem 01.07.2007 Identifikationsnummern (§ 139b AO) erhalten, erhielten wirtschaftlich Tätige bisher keine Wirtschafts-Identifikationsnummern (W-IdNr., § 139c AO).
Laut einem vom BMF vorgelegten Entwurf einer Wirtschafts-Identifikationsnummerverordnung (WIdV) soll diese W-IdNr. erstmals ab dem 30.09.2024 vergeben werden. Die W-IdNr. soll allen wirtschaftlich Tätigen in Deutschland zugewiesen werden. Dies betrifft Unternehmen aller Rechtsformen. Die Nummer soll die Kommunikation vereinfachen und dient u.a. als bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer im Sinne des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes (UBRegG).
Für wirtschaftlich Tätige, denen bereits eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) erteilt worden ist, soll diese künftig auch als W-IdNr. zu verwenden sein. Wirtschaftlich Tätige ohne USt-IdNr., die aber umsatzsteuerlich erfasst oder Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG sind, soll eine W-IdNr. zugeteilt werden, wenn ein Benutzerkonto auf der Kommunikationsplattform der Finanzbehörden (ELSTER-Plattform) eingerichtet ist. Alle übrigen wirtschaftlich Tätigen erhalten ihre W-IdNr. zu einem späteren Zeitpunkt.
Auch wenn es sich nicht um materiell-rechtliche Änderungen handelt, ist die erstmals zugewiesene W-IdNr. in diversen Geschäftsabläufen zu berücksichtigen. Insbesondere bei Meldepflichten ist davon auszugehen, dass die Meldung der W-IdNr. in absehbarer Zeit zum Standard wird. Das Bundeskabinett soll die finale WIdV am 24.07.2024 beschließen. Die Zustimmung des Bundesrats ist für den 27.09.2024 vorgesehen.
Der Volltext des Verordnungsentwurfs steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
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