Das Finanzministerium des Saarlandes veröffentlicht einen Katastrophenerlass mit steuerlichen Erleichterungen zur Berücksichtigung von im Zusammenhang mit den Unwetterereignissen im Mai 2024 entstandenen Schäden.
Unter Datum vom 21.05.2024 veröffentlichte das Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft des Saarlandes einen Ländererlass mit verschiedenen steuerlichen Maßnahmen zur finanziellen Entlastung der von den Schäden des Unwetters im Mai 2024 betroffenen Steuerpflichtigen.
Der Ländererlass enthält u.a. Maßnahmen zu Stundungen von Steuern (Rdnr. 2 ff.), Erleichterungen beim Zuwendungsnachweis (Rdnr. 14 ff.) und anderen Maßnahmen wie bspw. der vorübergehenden Unterbringung von Geschädigten (Rdnr. 75 ff.). Weiter äußert sich das Finanzministerium zu den Vorgaben, unter denen Unterstützungsleistungen des Arbeitgebers an betroffene Arbeitnehmer lohnsteuerfrei sind (Rdnr. 59 ff.), zur Möglichkeit einer Arbeitslohnspende (Rdnr. 67 ff.) und zur Behandlung eines Verzichts auf Aufsichtsratsvergütungen (Rdnr. 74 ff.).
Der Erlass gewährt auch steuerliche Erleichterungen für Unterstützungsleistungen steuerbegünstigter Körperschaften zugunsten geschädigter Personen (Rdnr. 18 ff.). Hinsichtlich der Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen zur Unterstützung der Betroffenen wird auf den Sponsoringerlass vom 18.02.1998 verwiesen, unter dessen Voraussetzungen Aufwendungen zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen sind. Für bestimmte Zuwendungen, die danach nicht zum Betriebsausgabenabzug berechtigen, soll der Betriebsausgabenabzug bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen bis zum 31.12.2024 aus Billigkeitsgründen gewährt werden (Rdnr. 29 ff.). Ebenso vorgesehen sind u.a. schenkungsteuerliche Erleichterungen hinsichtlich der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 16 und 17 ErbStG (Rdnr. 83).
Der Volltext des Erlasses steht Ihnen auf der Internetseite des saarländischen Finanzministeriums zur Verfügung.
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