Kein Abzug der Einfuhrumsatzsteuer für Transportdienstleister für Waren Dritter

Erbringt ein Unternehmer in Bezug auf den eingeführten Gegenstand lediglich eine Verzollungs- oder eine Beförderungsdienstleistung, steht ihm laut BFH kein Vorsteuerabzugsrecht der Einfuhrumsatzsteuer zu.

Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG kann ein Unternehmer die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG eingeführt worden sind, als Vorsteuerbetrag abziehen. Diese Vorschrift beruht auf Art. 168 Buchst. e der Mehrwertsteuersystemrichtlinie.

Der BFH hat mit einer nun veröffentlichten Entscheidung klargestellt, dass Transportdienstleister, die bei der Einfuhr einer Ware die Einfuhrumsatzsteuer schulden und entrichten, diese nicht als Vorsteuer abziehen können (Beschluss vom 20.07.2023, V R 13/21). Im konkreten Fall hatte eine GmbH, die als indirekte Zollvertreterin Verzollungsdienstleistungen anbot und somit die Einfuhrumsatzsteuer schuldet, die von ihr entrichtete Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen. Diesen Abzug lehnte der BFH jedoch ab. Laut BFH erfordert die Einfuhr für das Unternehmen eine Verwendung des eingeführten Gegenstandes für Zwecke der besteuerten Umsätze des Unternehmers. Dies setze voraus, dass er den Gegenstand selbst und damit dessen Wert für diese Umsätze verwendet. Erbringt der Unternehmer in Bezug auf den eingeführten Gegenstand lediglich eine Verzollungs- oder eine Beförderungsdienstleistung, stehe ihm daher kein Abzugsrecht zu.

Der BFH führt weiterhin aus, dass sich aus der jüngeren EuGH-Rechtsprechung (Beschluss vom 08.10.2020, C-621/19 „Weindel Logistik Service“), nichts anderes ergibt.

Der Volltext des Beschlusses steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.

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