Kein steuerfreies Gold in ETFs

Anders als bei Gold-Zertifikaten sind Veräußerungsgewinne aus Gold-ETFs den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen. 

Damit grenzt der BFH Gold-ETFs von Gold-Zertifikaten ab. In den vorherigen Entscheidungen „Xetra-Gold“ (VIII R 35/14) und „Gold Bullion Securities“ (VIII R 7/17) urteilte der BFH, dass diese Produkte analog zu physischem Gold nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen, sondern als private Veräußerungsgeschäfte zu versteuern sind. Im Fall von Gold-ETFs besteht kein schuldrechtlicher Anspruch auf die Lieferung des von dem Fonds angeschafften Golds. Solch ein schuldrechtlicher Anspruch besteht jedoch in den anderen entschiedenen Fällen. Er ist maßgebend für die steuerliche Einordnung, so der BFH. Eine Veräußerung von Anteilen eines Gold-ETFs kann damit nicht von der einjährigen Spekulationsfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG profitieren.

Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.

Direkt zum BFH-Urteil kommen Sie hier.

 

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