Laut BFH steht dem Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft keine Befugnis zu, den gegen die Kapitalgesellschaft ergangenen Bescheid über die gesonderte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos anzufechten.
Ungeachtet der Bedeutung für die Besteuerung des Gesellschafters ist grundsätzlich ausschließlich die Kapitalgesellschaft als Adressatin des Bescheids über den Bestand des steuerlichen Einlagekontos i.S.d. § 27 Abs. 2 KStG klagebefugt. Der Gesellschafter ist dagegen nicht befugt, den gegen die Kapitalgesellschaft ergangenen Bescheid über die gesonderte Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos anzufechten (BFH-Urteil vom 21.12.2022, I R 53/19).
Ein eigenes Anfechtungsrecht des Gesellschafters (sog. Drittanfechtungsrecht) kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. In der Rechtsprechung der Finanzgerichte wird die Frage, ob die materiell-rechtliche Tatbestandswirkung des Feststellungsbescheids ein Drittanfechtungsrecht für die Gesellschafter der Kapitalgesellschaft begründet, kontrovers diskutiert. Der BFH hat dies nun mangels bestehender Rechtsschutzlücke verneint. Auch die Garantie eines wirkungsvollen Rechtsschutzes i.S.d. Art. 19 Abs. 4 GG rechtfertige kein Drittanfechtungsrecht.
Insoweit nahm der BFH eine Abgrenzung zu Fällen vor, in denen der BFH dem Einbringenden die Befugnis zuerkannte, den Körperschaftsteuerbescheid des aufnehmenden Unternehmens mit der Begründung anzufechten, der dort zugrunde gelegte Wertansatz für das eingebrachte Vermögen sei zu hoch bemessen. Das dort ausnahmsweise bestehende Drittanfechtungsrecht begründete der BFH u.a. damit, dass die Körperschaft in diesem Punkt (mangels Beschwer durch einen zu hohen Wertansatz) rechtlich nicht in der Lage sei, den Körperschaftsteuerbescheid erfolgreich anzufechten. Das unterscheide die Konstellation vom Fall des steuerlichen Einlagekontos, da die Körperschaft den Feststellungsbescheid vollumfänglich außergerichtlich und gerichtlich überprüfen lassen könne.
Darüber hinaus würde die Zuerkennung der Klagebefugnis mangels Bekanntgabe gegenüber den Gesellschaftern zur vollständigen Bestandskraftlosigkeit und Unverjährbarkeit von Feststellungsbescheiden führen, sodass diese faktisch der Unanfechtbarkeit entzogen wären. Das sei für den BFH mit dem Gebot der Rechtssicherheit nicht vereinbar.
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
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