(Keine) erweiterte gewerbesteuerliche Grundstückskürzung

Die erweiterte gewerbesteuerliche Grundstückskürzung sorgt immer wieder für Abgrenzungsfragen. Laut BFH ist die Betreuung von (fremden) gemischt genutzten Gebäuden nicht als Betreuung von Wohnungsbauten i.S.d. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG anzusehen. Der BFH versagte daher in diesem Fall die erweiterte gewerbesteuerliche Grundstückskürzung.

Im konkreten Fall war der Unternehmensgegenstand der betroffenen GmbH & KG der Bau bzw. die Anschaffung und die Bewirtschaftung von Wohnungen sowie gewerblich genutzter Gebäude für eigene Rechnung, die Verwaltung sonstigen Vermögens und alle damit zusammenhängenden Tätigkeiten. Im Streitjahr verwaltete die Gesellschaft neben Wohnungen und gewerblichen Einheiten, die sich in ihrem Eigentum befanden, auch fremden Grundbesitz. Zu dem letztgenannten Grundbesitz gehörten auch gemischt genutzte Gebäude.

Für den BFH ist die Betreuung gemischt genutzter Gebäude nicht als Betreuung von Wohnungsbauten i.S.d. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG anzusehen (BFH-Urteil vom 15.04.2021, IV R 32/18). Laut BFH erfasst § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG mit dem Begriff der Wohnungsbauten nur Gebäude, die ausschließlich Wohnzwecken dienen. Gemischt genutzte Gebäude werden dagegen nicht von diesem Satz 2 erfasst, sondern nur (unter bestimmten Voraussetzungen) von Satz 3.

Gegen eine analoge Anwendung von § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG auf die Betreuung von gemischt genutzten Gebäuden spricht zum einen der eindeutige Wortlaut. Zum andern die Entstehungsgeschichte des § 9 Nr. 1 Satz 3 GewStG, aus derer der BFH ableitet, dass der Gesetzgeber die Betreuung von Wohnungsbauten nur solange für kürzungsunschädlich erachtet, als diese sich auf die Betreuung von Gebäuden bezieht, die ausschließlich Wohnzwecken dienen. Daher fehlt es im Ergebnis an der für eine analoge Anwendung erforderlichen planwidrigen Gesetzeslücke. Auch verneinte der BFH einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

Im Ergebnis bejahte der BFH die Ausübung einer kürzungsschädlichen Tätigkeit und gewährte daher im konkreten Fall nur die sog. einfache Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG.

Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.

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