Keine erweiterte Grundstückskürzung für Sondervergütungen

Die erweiterte gewerbesteuerliche Grundstückskürzung greift nicht für Sondervergütungen, ausgenommen sind davon nur Vergütungen für die Überlassung von Grundbesitz. Diese grundsätzliche Nichteinbeziehung der Sondervergütungen in die Kürzung greift laut BFH auch dann, wenn der die Sondervergütung beziehende Gesellschafter nicht gewerbesteuerpflichtig ist. 

Die erweiterte gewerbesteuerliche Grundstückskürzung entfällt, soweit der Gewerbeertrag Sondervergütungen (Tätigkeitsvergütungen, für die Hingabe von Darlehen oder die Überlassung von Wirtschaftsgütern) i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG enthält. Ausgenommen von dieser Beschränkung sind Sondervergütungen für die Überlassung von Grundbesitz (Kerntätigkeit der Gesellschaft), § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a Satz 1 GewStG. Für den BFH ist § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG (und damit der grundsätzliche Ausschluss der Kürzung, soweit Sondervergütungen vorliegen) auch dann anzuwenden, wenn der Empfänger der Sondervergütungen selbst nicht der Gewerbesteuer unterliegt (BFH-Urteil vom 09.03.2023, IV R 25/20). Der BFH verneinte damit die in der Literatur verbreitete Auffassung, wonach § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG teleologisch zu reduzieren und nicht auf Fälle anzuwenden sei, in denen der vergütungsempfangende Gesellschafter nicht der Gewerbesteuer unterliegt.

Im konkreten Streitfall waren einer gewerblich geprägten Personengesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG positive zu verzinsende Konten aus dem „Stehenlassen“ von entnahmefähigen Gewinnanteilen der Gesellschafter entstanden. Im Jahresabschluss wurden die Konten unter den sonstigen Verbindlichkeiten als „Gesellschafter-Darlehen“ ausgewiesen und die darauf entfallenden Zinsen als Sonderbetriebseinnahmen erfasst. Das Finanzamt qualifizierte diese Sondervergütungen, also die Verzinsung der Darlehenskonten, als Vergütungen i. S.v. § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG und bezog diese demnach nicht in die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ein. Zu Recht, so der BFH. Denn gemäß dem Wortlaut der Norm sei nicht erforderlich, dass der Gesellschafter als Vergütungsempfänger der Gewerbesteuer unterliegt. Zudem sei auch eine Einschränkung der Norm weder durch Sinn und Zweck der Norm noch aufgrund historischer Erwägungen zu rechtfertigen.

Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.

Direkt zum BFH-Urteil kommen Sie hier.