Keine erweiterte Kürzung bei unterjährigem Grundstückserwerb

Der BFH versagt einer neu gegründeten Kapitalgesellschaft die sog. erweiterte gewerbesteuerliche Grundstückskürzung, wenn sie sich erst Monate nach ihrer Eintragung in das Handelsregister im Laufe des Erhebungszeitraums erstmalig mit der Verwaltung eigenen Grundbesitzes befasst.

Im konkreten Fall wurde das Grundstücksunternehmen (eine GmbH) im Jahr 2014 als Vorratsgesellschaft errichtet und in das Handelsregister eingetragen. Den Grundbesitz hatte die GmbH erst im weiteren Verlauf des Jahres 2014 erworben. Streitig war daher, ob die erweiterte Kürzung auch bei erstmaliger Aufnahme der Grundstücksverwaltung im Laufe des Erhebungszeitraums in Anspruch genommen werden kann.

Mit Beschluss vom 27.10.2021 (III R 7/19, NV) hat der BFH diese Frage verneint und entschieden, dass die GmbH die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht beanspruchen kann (Streitjahr 2014). Voraussetzung für die Gewährung der erweiterten Kürzung sei, dass der Unternehmer – mit Ausnahme der in § 9 Nr. 1 Sätze 2 und 3 GewStG zugelassenen Tätigkeiten – „ausschließlich“ eigenen Grundbesitz verwalte und nutze. In zeitlicher Hinsicht bedeute dies, dass der Unternehmer während des gesamten Erhebungszeitraums der gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG begünstigten Tätigkeit nachgehen muss. Dies folge aus dem Wesen der Gewerbesteuer als Jahressteuer. Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt, da der (abgekürzte) Erhebungszeitraum mit der Eintragung der GmbH in das Handelsregister begann und die GmbH erst im weiteren Verlauf des Jahres 2014 Grundbesitz erstmals verwaltete.

Damit sei die erforderliche Ausschließlichkeit ebenso wie in den Fällen nicht gewahrt, in denen sich ein Unternehmen nach dem Verkauf des letzten oder einzigen Grundstücks bis zum Ende des Erhebungszeitraums nicht mehr mit der Grundstücksverwaltung befasst.

Der Volltext des Beschlusses steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.

Direkt zum BFH-Beschluss kommen Sie hier.

 

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