Pensionskassen sind unter bestimmten (engen) Voraussetzungen von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. U.a. dürfen nur einem bestimmten Personenkreis Leistungen gewährt werden. Der BFH verneinte die Steuerfreiheit einer Pensionskasse, die im Rahmen eines Rückdeckungsversicherungsvertrags einer Unterstützungskasse einen Rechtsanspruch auf Leistungen gewährte.
Pensionskassen sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit, § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG, § 3 Nr. 9 GewStG. U.a. ist die Steuerfreiheit an die Gewährung eines Rechtsanspruchs an einen bestimmten Personenkreis geknüpft, § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a KStG. Laut BFH schränkt diese Norm den Personenkreis konditional („wenn“) in der Weise ein, dass als Leistungsempfänger ausschließlich natürliche Personen in Betracht kommen. Die Steuerfreiheit entfalle damit vollständig, wenn eine juristische Person einen unmittelbaren Rechtsanspruch auf Leistungen der Pensionskasse hat. Ob ein Rechtsanspruch gewährt wird, ist laut BFH dabei ausschließlich nach der Satzung der Pensionskasse und ihr gleichgestellten Vereinbarungen zu beurteilen. Im konkreten Fall (Streitjahr 2004) fungierte die Pensionskasse nach einer erfolgten Umstrukturierung der betrieblichen Altersversorgung auch als Rückdeckungsversicherung für eine neu einbezogene Unterstützungskasse, über die nach der Umstrukturierung alle neuen Altersvorsorgebeiträge und daraus resultierenden Leistungen für die Mitglieder der Pensionskasse abgewickelt wurden. Nach den maßgeblichen Satzungsregelungen war die Pensionskasse zum einen verpflichtet, ihren persönlichen Mitgliedern nach Eintritt des Versicherungsfalls für (alte) Beitragszahlungen Versorgungsleistungen zu zahlen. Daneben hatte aber auch die Unterstützungskasse gegenüber der Pensionskasse einen originären zivilrechtlichen Anspruch auf (zukünftige) Leistungen, welche die Unterstützungskasse von der Pensionskasse im Rahmen der zugesagten Rückdeckungsversicherung für (neu) gezahlte Beiträge erhielt oder erhalten sollte. Da damit die Pensionskasse auch der Unterstützungskasse als juristischer Person einen Rechtsanspruch auf Leistungen gewährte, waren laut BFH die Vorgaben des § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a KStG (auf den auch § 3 Nr. 9 GewStG verweist) nicht mehr erfüllt.
Da auch nach anderen Vorschriften keine Steuerbefreiung der Pensionskasse in Betracht kam, bejahte der BFH im Ergebnis die volle Körperschaft- und Gewerbesteuerpflicht der Pensionskasse (BFH-Urteil vom 11.05.2023, V R 1/21).
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
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