Keine umfassende Versicherungsteuerpflicht eines Verkaufsaufschlags

Nach Auffassung des FG Köln unterliegen Verkaufsaufschläge nicht der Versicherungsteuerpflicht, wenn der Versicherer auf die Höhe des Verkaufsaufschlags keinen Einfluss und davon keine Kenntnis hatte. Dabei grenzt sich das FG von einem früheren BFH-Urteil ab, das einen Verkaufsaufschlag der Versicherungsteuer unterwarf, und widerspricht der Finanzverwaltung.

Der konkrete Fall des FG Köln betraf den Einbezug von Leasingkunden in einen zwischen dem Leasinggeber und einem Versicherer abgeschlossenen Gruppen-Versicherungsvertrag. Der entsprechende Versicherungsvertrag enthielt lediglich die Vereinbarung der vom Leasinggeber (Versicherungsnehmer) zu entrichtenden Nettoprämie, um interessierte Kunden des Versicherungsnehmers als Begünstigte in den Vertrag aufzunehmen. Über einen etwaigen vom Versicherungsnehmer von den Kunden für die Aufnahme in den Gruppen-Versicherungsvertrag geforderten Verkaufsaufschlag fanden keine Absprachen zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer statt. Die Höhe des durch den Versicherungsnehmer erhobenen Verkaufsaufschlags war dem Kunden nicht bekannt. Nach Auffassung des FG Köln unterliegen derartige Verkaufsaufschläge nicht der Versicherungsteuer, da der Verkaufsaufschlag für die Entstehung des jeweiligen Versicherungsverhältnisses mit dem Versicherer ohne Bedeutung ist (FG Köln, Urteil vom 27.09.2023, 2 K 2132/21).

Das FG Köln grenzt sich dabei zum einen vom BFH-Urteil vom 07.12.2016 (II R 1/15) ab, wonach Verkaufsaufschläge der Versicherungsteuer unterliegen können. In dem vom BFH entschiedenen Fall war die Höhe des Verkaufsaufschlags zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer fest vereinbart.

Zum anderen stellt sich das FG Köln gegen das BMF-Schreiben vom 29.11.2017 (BStBl. I 2017, S. 1674). Dieses ging in Fällen von auf Vermarktung angelegten Gruppen-Versicherungsverträgen, in denen die Kunden die Höhe des Verkaufsaufschlags nicht kennen, von der Versicherungsteuerpflicht des Verkaufsaufschlags aus, und zwar unabhängig davon, ob dem Versicherer die Höhe des Verkaufsaufschlags bekannt ist.

Nun bleibt abzuwarten, wie sich der BFH positioniert. Gegen die Entscheidung des FG Köln wurde Revision beim BFH eingelegt (V R 3/24).