Das BMF gibt zur Berechnung der Vorabpauschale für 2022 nach § 18 Abs. 4 InvStG einen negativen Basiszinssatz bekannt. Aufgrund des negativen Basiszinssatzes wird laut BMF-Schreiben vom 07.01.2022 für 2022 keine Vorabpauschale erhoben.
Die grundsätzlich als Investmentertrag zu versteuernde sog. Vorabpauschale (§ 18 InvStG) ist unter Zugrundelegung des durch das BMF bekanntzugebenden Basiszinssatzes zu berechnen, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird. Auf den Stichtag 03.01.2022 hat die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten einen (negativen) Zinssatz von -0,05 Prozent für Bundesanleihen mit einer Restlaufzeit von 15 Jahren errechnet. Aufgrund des negativen Basiszinses wird für 2022 keine Vorabpauschale erhoben (BMF-Schreiben vom 07.01.2022).
Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
Direkt zum BMF-Schreiben kommen Sie hier.
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