Das Bundeskabinett hat am Mittwoch (23.02.2022) den im Herbst 2021 vom BMF vorgestellten Entwurf der Körperschaftsteuer-Richtlinien (KStR 2022) nahezu unverändert bestätigt.
Die geplanten neuen KStR enthalten insbesondere geänderte Regelungen zur ertragsteuerlichen Behandlung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (R 4.1 bis R 4.3 KStR) und zur ertragsteuerlichen Organschaft (R 14.8 KStR, vgl. Steuernachricht vom 28.10.2021).
Im Vergleich zum BMF-Entwurf neu hinzugekommen ist neben redaktionellen Anpassungen in Bezug auf die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (R 7.1 KStR) insbesondere, dass der Freibetrag des § 24 KStG nicht für optierende Gesellschaften i.S.d. § 1a KStG gelten soll (R 24 KStR).
Als nächstes muss der Bundesrat den KStR 2022 zustimmen, bevor die grundsätzlich ab dem VZ 2022 geltenden neuen KStR veröffentlicht werden können.
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