Der BFH äußert sich zu den Anforderungen an das zusätzliche Dienstleistungselement zur Annahme einer sonstigen Leistung bei der Abgabe von Speisen mit Verzehrmöglichkeit in einem Food Court. Für den BFH komme es wesentlich darauf an, ob die Zurverfügungstellung der Verzehrfläche aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers dem Speisenanbieter zuzurechnen ist.
Bei der Abgabe von Speisen können unterschiedliche Umsatzsteuersätze zur Anwendung kommen. Handelt es sich um eine reine Lieferung von Speisen oder um eine sonstige Leistung, kommt der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent zur Anwendung („Zum Mitnehmen?“). Wird die Speise dagegen in einem Restaurant oder vergleichbaren Einrichtung verzehrt, ist grundsätzlich der reguläre Steuersatz von 19 Prozent anwendbar („Zum hier essen?“). Denn dann liegt ein Service, also eine Dienstleistung vor, für die der ermäßigte Umsatzsteuersatz nicht gilt.
Verzehrt der Kunde das Essen in einem „Food-Court“, ist diese Abgrenzung nicht ohne Weiteres zu ziehen. Denn die Einrichtungen, die einen Verzehr vor Ort ermöglichen – wie bspw. Tische, Sitzgelegenheiten, Besteck – sind nur dann für die Abgrenzung zu betrachten, wenn sie dem Unternehmer, der die Speise ausgibt, auch zuzurechnen sind. Ein Food-Court ist aber typischerweise so ausgestaltet, dass die Verzehreinrichtungen von Kunden verschiedener Speiseanbieter genutzt werden können.
Der BFH hat für die Abgrenzung ausgeführt, dass (wie sonst auch) auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers, also des Kunden, abzustellen ist (Urteil vom 26.08.2021, V R 42/20).
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
Direkt zum BFH-Urteil kommen Sie hier.
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