Lohnsteuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen

Die für den Freibetrag maßgebenden Kosten für eine Betriebsveranstaltung können laut BFH nur auf die anwesenden Teilnehmer, nicht dagegen auf die angemeldeten verteilt werden. Damit folgt der BFH der Finanzverwaltung und revidiert die Entscheidung der Vorinstanz zu den sogenannten „No show-Kosten“.

Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Betriebsveranstaltungen gehören grundsätzlich zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Ausgenommen sind Zuwendungen für maximal zwei Betriebsveranstaltungen (u.a. erforderlich, dass die Teilnahme allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht) pro Jahr, soweit sie jeweils einen Freibetrag von 110 Euro pro Arbeitnehmer nicht übersteigen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG).

Die Vorinstanz hielt es für sachgerecht, nicht auf die Anzahl der tatsächlich teilnehmenden Personen, sondern auf die Zahl der angemeldeten Teilnehmer abzustellen (FG Köln vom 27.06.2018, 3 K 870/17). Dem widersprach nun aber der BFH. Für den BFH sind die maßgebenden Gesamtkosten einer Betriebsveranstaltung zu gleichen Teilen auf die bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer aufzuteilen ist (BFH-Urteil vom 29.04.2021, VI R 31/18). Damit bestätigt der BFH die Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. BMF-Schreiben vom 14.10.2015, unter 4.a)).

Für den BFH sind für die Ermittlung der aufzuteilenden Kosten die Zuwendungen i.S.d. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 2 EStG (alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet) maßgebend. Für den BFH gehören dazu alle mit der Betriebsveranstaltung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Aufwendungen des Arbeitgebers. Es komme nicht (mehr) darauf an, ob sie (isoliert betrachtet) zu einem Vorteil des Arbeitnehmers führen würden. Dabei weist der BFH u.a. darauf hin, dass rechnerische Selbstkosten des Arbeitgebers für den äußeren Rahmen und steuerfreie Leistungen für Reisekosten nicht zu berücksichtigen sind. Ebenso sei zu beachten, dass eine Betriebsveranstaltung auch Elemente einer sonstigen betrieblichen Veranstaltung enthalten könne, die nicht zu Arbeitslohn führen.

Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.

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