Lohnsteuerliche Behandlung von Leiharbeitsverhältnissen

Bei der für das Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte erforderliche Kriterium der dauerhaften Zuordnung ist laut BFH bei Leiharbeitsverhältnissen grundsätzlich auf das Arbeitsverhältnis zwischen dem Verleiher und dem (Leih)-Arbeitnehmer abzustellen. Die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte ist u.a. für den lohnsteuerbegünstigten Fahrtkostenersatz von Bedeutung.

Nach der Legaldefinition des § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG ist die erste Tätigkeitsstätte grundsätzlich die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Ob eine dauerhafte Zuordnung vorliegt, bestimmt sich durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen im Arbeitsvertrag. Im vorliegenden Fall hatte der BFH die Frage nach der dauerhaften Zuordnung im Rahmen eines Leiharbeitsverhältnisses zu klären. Unstrittig war das Unternehmen des Entleihers eine ortsfeste betriebliche Einrichtung eines vom Entleiher bestimmten Dritten i.S.d. § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG. Da auch während einer Überlassung des Arbeitnehmers i.S.d. AÜG der Verleiher (lohnsteuerlicher) Arbeitgeber des (Leih)-Arbeitnehmers bleibe, stellt der BFH für die Frage, ob auch eine dauerhafte Zuordnung vorliege, auf das bestehende Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber (Verleiher) und (Leih)-Arbeitnehmer ab. Da im konkreten Fall die Einsätze des Arbeitnehmers von seinem Arbeitgeber ausdrücklich als befristet bezeichnet wurden (im Streitjahr 2014 zunächst für die Zeit von Januar bis September und danach von Oktober bis Dezember), lag auch nur eine befristete Zuordnung des Leiharbeitnehmers zum Betrieb des Entleihers vor.

Dem steht laut BFH nicht entgegen, dass der (Leih)-Arbeitnehmer ausschließlich bei ein und demselben Entleiher eingesetzt wird. Die Dauerhaftigkeit ergebe sich auch nicht aus § 9 Abs. 4 Satz 3, 3. Alt. EStG). Im konkreten Fall (Streitjahr 2014) war nicht ersichtlich, dass eine einzelne Abordnung an den Entleiher einen Zeitraum von mehr als 48 Monaten umfasst hätte. Auf eine Überschreitung dieses Zeitraums aus einer ex post Betrachtung komme es nicht an. Im Ergebnis war der in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis (zum Verleiher) beschäftigte Arbeitnehmer der betrieblichen Einrichtung des Entleihers damit weder unbefristet noch für die Dauer seines Beschäftigungsverhältnisses zugeordnet (BFH-Urteil vom 12.05.2022, VI R 32/20).

Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.

Direkt zum BFH-Urteil kommen Sie hier.

 

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