Lohnsteuerliche Behandlung von Verdienstausfallentschädigungen

Das BMF äußert sich zu den lohnsteuerlichen Folgen in Fällen, in denen die vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gezahlte Verdienstausfallentschädigung vom behördlichen Erstattungsbetrag nach § 56 IfSG abweicht. Für bestimmte Fälle enthält das BMF-Schreiben eine Nichtbeanstandungsregelung.

Die an Arbeitnehmer aufgrund einer behördlichen Quarantänepflicht bzw. einem Tätigkeitsverbot vom Arbeitgeber zunächst ausgezahlten Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG bekommt der Arbeitgeber auf Antrag von der Entschädigungsbehörde erstattet. Für den Arbeitnehmer ist die Entschädigung steuerfrei (§ 3 Nr. 25 EStG), unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Das BMF äußert sich nun zu den Folgen für Fälle, in denen in den Jahren 2020 bis 2023 die vom Arbeitgeber ausgezahlte Entschädigung (nachträglich) vom Erstattungsbetrag abweicht (BMF-Schreiben vom 25.01.2023).

Weichen Antrags- und Erstattungsvolumen voneinander ab und ist eine Änderung des Lohnsteuerabzugs nicht mehr möglich (nur bis zur Übermittlung bzw. bis zum Ausstellen der Lohnsteuerbescheinigung), ist laut BMF zwischen Fällen der unzutreffenden Lohnversteuerung (zuungunsten des Arbeitnehmers) und der unzutreffenden Steuerfreistellung zu differenzieren. In Fällen der unzutreffenden Lohnversteuerung ist der Arbeitgeber in der Regel nicht zur lohnsteuerlichen Mitteilung gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt verpflichtet (vgl. Rn. 10).

Anders sind dagegen Fälle der unzutreffenden Steuerfreistellung zu behandeln, in denen der Arbeitgeber von einer Steuerfreistellung der Entschädigung ausgeht, die Erstattungsbehörde den Erstattungsantrag jedoch ablehnt oder niedriger erstattet (vgl. Rn. 11 ff.). Fordert der Arbeitgeber die zu viel gezahlte Entschädigung vom Arbeitnehmer zurück, mindert der Rückforderungsbetrag im Jahr der Rückzahlung die unter Nummer 15 der Lohnsteuerbescheinigung zu bescheinigenden Leistungen (ggf. auch als Minusbetrag, vgl. Rn. 12).

Verzichtet der Arbeitgeber auf die Rückforderung und kommt eine Steuerbefreiung auch nicht alternativ nach § 3 Nr. 11a, 11b oder 11c EStG zur Anwendung, hat er dies gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt unter Angabe der persönlichen Daten des betreffenden Arbeitnehmers und der zutreffenden Werte unverzüglich schriftlich anzuzeigen (R 41c.2 LStR, vgl. Rn. 13).

Sofern die Differenz zwischen Antrags- und Erstattungsvolumen den Betrag von 200 Euro pro Quarantänefall nicht übersteigt, sieht das BMF eine Nichtbeanstandungsregelung für Fälle unzutreffender Steuerfreistellung vor. Insoweit haftet der Arbeitgeber nicht für unzutreffend nicht einbehaltene Lohnsteuer. Auf eine Nachforderung des Differenzbetrags beim Arbeitnehmer und eine Korrektur im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung wird insoweit verzichtet (vgl. Rn. 14).

Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.

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