Das BMF gewährt steuerliche Erleichterungen für vom 06.02.2023 bis zum 31.12.2023 durchgeführte Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer des Erdbebens in der Türkei und in Syrien. Das betrifft u.a. Erleichterungen beim Zuwendungsnachweis, bei Maßnahmen steuerbegünstigter Körperschaften oder bei bestimmten Arbeitgeberleistungen.
In dem BMF-Schreiben vom 27.02.2023 äußert sich die Finanzverwaltung neben den Erleichterungen beim Zuwendungsnachweis (Rdnr. 2 ff.) u.a. zu den Folgen von Spendenaktionen, dem Einsatz eigener Mittel sowie weiteren Unterstützungsleistungen steuerbegünstigter Körperschaften und deren Auswirkungen auf den Gemeinnützigkeitsstatus (Rdnr. 6 ff.). Hinsichtlich der Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen zur Unterstützung der Betroffenen verweist das BMF zunächst auf den Sponsoringerlass vom 18.02.1998, unter dessen Voraussetzungen Aufwendungen zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen sind. Für bestimmte Zuwendungen, die danach nicht zum Betriebsausgabenabzug berechtigen, soll bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen der Betriebsausgabenabzug aus Billigkeitsgründen gewährt werden (Rdnr. 15 ff.).
Weiter äußert sich das BMF zu den Vorgaben, unter denen Unterstützungsleistungen des Arbeitgebers an betroffene Arbeitnehmer lohnsteuerfrei sind, zu der Möglichkeit einer Arbeitslohnspende (Rdnr. 19 ff.) und zu der Behandlung eines Verzichts auf Aufsichtsratsvergütungen (Rdnr. 32). Umsatzsteuerliche Erleichterungen gelten hinsichtlich der unentgeltlichen Bereitstellung von Gegenständen und Personal für humanitäre Zwecke (etwa an Hilfsorganisationen, Rdnr. 33 f.). Ebenso vorgesehen sind schenkungsteuerliche Erleichterungen (hinsichtlich der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 16 und 17 ErbStG, Rdnr. 35).
Die Erleichterungen des BMF-Schreibens vom 27.02.2023 gelten für vom 06.02.2023 bis zum 31.12.2023 durchgeführte Unterstützungsmaßnahmen.
Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
Direkt zum BMF-Schreiben kommen Sie hier.