Merkmale einer (atypisch) stillen Beteiligung

Der BFH äußert sich erneut zu den Anforderungen an das für eine atypisch stille Gesellschaft erforderliche kumulierte Vorliegen von Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative in Abgrenzung zur typisch stillen Gesellschaft.

Um eine Mitunternehmerschaft (atypisch still) zu bejahen, könne eine schwächere Ausprägung der einen Voraussetzung durch die stärkere Ausprägung der anderen ausgeglichen werden. Die Bezeichnung des Vertragsverhältnisses selbst sei dabei lediglich ein Indiz.

In Fällen, in denen das Mitunternehmerrisiko hinter der einem durch das HGB zugewiesenen Rechtsstellung eines Kommanditisten zurückbleibt, kann daher dennoch laut BFH ein atypisch stilles Gesellschaftsverhältnis vorliegen, wenn die Möglichkeit des stillen Gesellschafters zur Entfaltung von Mitunternehmerinitiative besonders stark ausgeprägt ist. Diese Möglichkeit könne sich bei einer GmbH & Still auch aus der Stellung des stillen Gesellschafters als Geschäftsführer oder Prokurist der GmbH ergeben (BFH-Urteil vom 12.04.2021, VIII R 46/18). Dabei komme es u.a. darauf an, ob Geschäftsführungsbefugnisse oder anderweitige Direktionsrechte, die der stille Gesellschafter z.B. als leitender Angestellter der GmbH hat, rechtlich abgesichert sind.

Im konkreten Fall war der Gesellschafter weder an den stillen Reserven noch am Geschäftswert beteiligt, so dass sein mitunternehmerisches Risiko hinter der HGB-Rechtsstellung eines Kommanditisten zurückblieb. Aufgrund seiner Stellung als leitender Angestellter und Prokurist der GmbH war es für den BFH jedoch nicht ausgeschlossen, dass ihm Aufgaben der Geschäftsführung (mit einem nicht unerheblichen Entscheidungsspielraum und damit auch Einfluss auf grundsätzliche Fragen der Geschäftsleitung) zur selbständigen Ausübung übertragen waren. Daher ist in einem noch durchzuführenden Feststellungsverfahren nun zu prüfen (Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles), ob eine Mitunternehmerschaft in Form einer atypisch stillen Beteiligung vorliegt.

Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.

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