Das BMF führt einige zu den Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Abs. 2 AO und § 138b AO ergangene BMF-Schreiben zusammen und präzisiert dabei weiter seine Auffassung zu dieser Thematik.
Nach § 138 Abs. 2 AO müssen unbeschränkt Steuerpflichtige dem Finanzamt bestimmte Auslandssachverhalte melden. Mit BMF-Schreiben vom 26.04.2022 ersetzt die Finanzverwaltung ihre bisher hierzu veröffentlichten Verlautbarungen und präzisiert und erweitert ihre Ausführungen zu einigen Punkten.
So führt das BMF in Bezug auf Mitteilungspflichten beim Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Körperschaften oder Personengesellschaft (§ 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO) aus, dass eine mittelbare Beteiligung immer dann mitzuteilen ist, wenn sie gleichzeitig durch den Erwerb einer unmittelbaren Beteiligung an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse miterworben wurde (Rz. 7 des BMF-Schreibens). Auch im Fall der Veräußerung einer unmittelbaren Beteiligung an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse hat der Steuerpflichtige die hierdurch gleichzeitig mitveräußerten mittelbaren Beteiligungen bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen mitzuteilen (Rz. 11 des BMF-Schreibens). Dies gilt laut BMF jeweils auch bei Beteiligung an einer Personengesellschaft (Rz. 7 und 11 des BMF-Schreibens).
In Bezug auf die für das Auslösen der Mitteilungspflicht relevante 150.000 Euro-Grenze (Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen i.S.d. § 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO) führt das BMF aus, dass diese gesellschaftsbezogen zu ermitteln ist (Rz. 9 des BMF-Schreibens).
Das BMF äußert sich auch dahingehend, dass § 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO für Anleger in- und ausländischer Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds nicht für mittelbar über diese Investmentfonds bzw. Spezial-Investmentfonds erworbene und veräußerte Beteiligungen gilt. Die Mitteilungspflicht greift dagegen bei Erwerben und Veräußerungen unmittelbarer und mittelbarer Beteiligungen an ausländischen Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds (Rz. 15 des BMF-Schreibens). Inländische Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 InvStG sind als inländische Steuerpflichtige i.S.d. § 138 Abs. 2 Satz 1 AO mitteilungspflichtig (Rz. 16 des BMF-Schreibens).
Daneben äußert sich die Finanzverwaltung u.a. auch zu den Mitteilungspflichten durch mitteilungspflichtige Dritte nach § 138b AO (Rz. 26 ff. des BMF-Schreibens).
Das aktuelle Schreiben vom 26.04.2022 ersetzt mit Wirkung vom 01.01.2022 die bisherigen BMF-Schreiben vom 05.02.2018, vom 18.07.2018, vom 18.09.2020 und vom 28.12.2020. Dabei weist das BMF darauf hin, dass der dem BMF-Schreiben vom 05.02.2018 als Anlage 2 beigefügte Vordruck „Mitteilung nach § 138b der Abgabenordnung (AO)“ unverändert fort gilt (Rz. 2 des BMF-Schreibens).
Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
Direkt zum BMF-Schreiben kommen Sie hier.
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