Mittelbare vGA bei nießbrauchbelasteten GmbH-Geschäftsanteilen

Laut BFH können bei unentgeltlichem Zuwendungsnießbrauch an GmbH-Anteilen die Einnahmen aus den belasteten Anteilen weiterhin dem Nießbrauchsbesteller (als Anteilseigner der ausschüttenden Gesellschaft) zuzurechnen sein. Die direkte Auszahlung an den Nießbrauchberechtigten könne dabei zu einer mittelbaren verdeckten Gewinnausschüttung führen.

Im konkreten Streitfall waren zwei natürliche Personen jeweils zu 50 Prozent an drei GmbHs (A, B und C) beteiligt. An den Anteilen der C-GmbH begründeten die beiden Gesellschafter einen unentgeltlichen Zuwendungsnießbrauch (sog. Quotennießbrauch) zugunsten der A-GmbH. Die mit den Geschäftsanteilen verbundenen Mitverwaltungsrechte, insbesondere die Stimmrechte, sollten den Anteilseignern verbleiben. In engem zeitlichem Zusammenhang wurden die (nießbrauchbelasteten) Geschäftsanteile an der C-GmbH in die B-GmbH eingebracht, so dass die C-GmbH zu deren 100-prozentiger Tochtergesellschaft wurde. Die Gewinnausschüttungen der C-GmbH gingen dann aufgrund des Nießbrauchs direkt an die A-GmbH und nicht an ihre Anteilseignerin (B-GmbH). Streitig war sodann, ob die beiden Anteilseigner der B-GmbH Empfänger einer mittelbaren verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) wurden.

Der BFH bestätigte zum einen, dass die Einnahmen weiterhin dem Nießbrauchsbesteller (B-GmbH) als Anteilseigner der ausschüttenden Gesellschaft (C-GmbH) zuzurechnen seien, auch wenn sie dem Nießbrauchberechtigten (A-GmbH) tatsächlich zufließen (BFH-Urteile vom 14.02.2022, VIII R 29/18 und VIII R 30/18). Dies gelte immer dann, wenn der Nießbrauchberechtigte keine wesentlichen Verwaltungsrechte, insbesondere keine Stimmrechte, ausüben und im Konfliktfall effektiv durchsetzen könne. In diesen Fällen seien die Kapitaleinnahmen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG ertragsteuerlich weiterhin dem Nießbrauchsbesteller als Anteilseigner zuzurechnen.

Zum anderen könne in Fällen, in denen die Anteilseignerin des nießbrauchbelasteten Kapitalgesellschaftsanteils eine Kapitalgesellschaft ist (B-GmbH), die direkte Auszahlung der Ausschüttungen an den Nießbrauchberechtigten (A-GmbH) zu einer mittelbaren vGA führen, wenn es sich beim Gesellschafter des Nießbrauchsbestellers und beim Nießbrauchberechtigten um einander nahestehende Personen handle. Denn eine vGA könne auch ohne tatsächlichen Zufluss beim Gesellschafter verwirklicht werden, wenn der Vorteil dem Gesellschafter durch das Gesellschaftsverhältnis mittelbar in der Weise zugewendet werde, dass eine ihm nahestehende Person aus der Vermögensverlagerung Nutzen ziehe. Es handle sich damit um eine Vorteilszuwendung des Nießbrauchsbestellers (B-GmbH) an den Nießbrauchberechtigten (A-GmbH), die den natürlichen Personen als Gesellschafter aufgrund ihres „Näheverhältnisses“ zur empfangenden A-GmbH zuzurechnen sei. Der BFH führt dazu aus, dass eine vGA ohne tatsächlichen Zufluss beim Gesellschafter allerdings nur dann verwirklicht werden könne, wenn die Vorteilszuwendung ihren Anlass im Gesellschaftsverhältnis der vorteilsgewährenden Gesellschaft zum Gesellschafter hatte. Nur in diesem Fall sei die Zuwendung zu Lasten der vorteilsgewährenden Gesellschaft (B-GmbH) so zu beurteilen, als hätte der Gesellschafter den Vorteil erhalten und diesen an die nahestehende Person (A-GmbH) weitergegeben.

Diese Würdigung wurde jedoch nicht von den Feststellungen des FG getragen, die im zweiten Rechtsgang nun nachzuholen sind. Denn insbesondere könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Einbringung der Geschäftsanteile wie unter fremden Dritten vollzogen wurde. In diesem Fall wäre die Einbringung der nießbrauchbelasteten Anteile und die nachfolgende Vorteilszuwendung nicht gesellschaftsrechtlich veranlasst und eine vGA ausgeschlossen.

Die Volltexte der inhaltsgleichen Urteile stehen Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.

Direkt zum BFH-Urteil VIII R 29/18 kommen Sie hier.

Direkt zum BFH-Urteil VIII R 30/18 kommen Sie hier.

 

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