Neue Berechnungsmethode bei Prüfung der Buchführungspflicht nach § 141 AO

Das BMF äußert sich zur Anwendung der neuen Methode zur Ermittlung der Umsatzschwelle zur Festlegung der Buchführungspflicht nach § 141 AO. Das hat u.a. auch Bedeutung für ausländische Unternehmer, soweit sie im Inland eine Betriebstätte unterhalten und für die nicht bereits eine Buchführungspflicht nach ausländischem Recht besteht.

Ergibt sich die Buchführungspflicht nicht bereits aus § 140 AO (u.a. HGB-Buchführungspflicht), sind nach § 141 AO zur Festlegung der Buchführungspflicht allgemeine Größenmerkmale zu prüfen (u.a. Umsatzgrenze von 600.000 Euro im Kalenderjahr). Aufgrund einer Änderung durch das AbzStEntlModG vom 02.06.2021 (BGBl. I 2021, S. 1259) richtet sich die Berechnung der Umsatzgrenze nun nach dem Gesamtumsatz i.S. des § 19 Abs. 3 Satz 1 UStG. Die Berechnung dieser Grenze erfolgte bisher unter Summierung aller Umsätze (einschließlich der steuerfreien Umsätze) mit Ausnahme der Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 10 UStG (z.B. Kreditvermittlung, grunderwerbsteuerpflichtige Vorgänge oder Versicherungsleistungen).

Die Neuregelung ist laut BMF-Schreiben vom 05.07.2021 auf Umsätze der Kalenderjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2020 beginnen. Eine Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht ergeht nicht, wenn die Grenze nach der alten Berechnungsmethode für vor dem 01.01.2021 liegende Kalenderjahre überschritten wurde, im Kalenderjahr 2020 die Grenze nach der neuen Berechnungsmethode aber nicht überschritten wurde.

Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.

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